Änderungsvereinbarung zum Vertrag nach Paragraph 125

Die zum 01.07.2024 in Kraft tretende Änderungsvereinbarung nach Paragraph 125 Abs. 1 SGB V regelt die Anpassungen in der podologischen Versorgung und deren Vergütung.
Die Änderungen zielen darauf ab, die unterschiedlichen Interpretationen der Vertragsbestimmungen zu minimieren, berücksichtigen insbesondere notwendige Anpassungen an bisher nicht aktualisierte Anlagen und konkretisieren diverse Regelungen.

Zusätzlich wird die Bearbeitungsgebühr von 40 € für nachträgliche Änderungen abgeschafft.

Eine Zusammenfassung der Änderungen findest du hier.

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Volle Praxis? Jetzt ist der Moment, deinen Wert neu zu setzen!

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Viele Podolog:innen arbeiten mit vollen Terminkalendern und langen Wartelisten – der Mangel liegt nicht an Patient:innen, sondern oft am Selbstbewusstsein, faire Preise durchzusetzen. Wer dauerhaft mit niedrigen Preisen arbeitet, zieht nicht die passende Zielgruppe an und riskiert, die eigene Leistung zu entwerten. Gute Podologie verdient einen Preis, der ihrer Qualität entspricht – denn Wirkung zählt mehr als Rabatt.

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