Änderungsvereinbarung zum Vertrag nach Paragraph 125
Die zum 01.07.2024 in Kraft tretende Änderungsvereinbarung nach Paragraph 125 Abs. 1 SGB V regelt die Anpassungen in der podologischen Versorgung und deren Vergütung.
Die Änderungen zielen darauf ab, die unterschiedlichen Interpretationen der Vertragsbestimmungen zu minimieren, berücksichtigen insbesondere notwendige Anpassungen an bisher nicht aktualisierte Anlagen und konkretisieren diverse Regelungen.
Zusätzlich wird die Bearbeitungsgebühr von 40 € für nachträgliche Änderungen abgeschafft.
Eine Zusammenfassung der Änderungen findest du hier.