Umformulierung / Ergänzung in Anlage 3, Behandlungsrelevante Diagnose(n) (ICD-10-Code)
Zum 1. Juli 2024 hat der Vertrag nach § 125 Absatz 1 SGB V einige kleinere Überarbeitungen erhalten.
Heute möchte ich noch einmal auf die Änderung, bzw. Ergänzung in Anlage 3, Punkt 5. Verordnungsdaten, k) Behandlungsrelevante Diagnose(n) (ICD-10-Code) eingehen.
Zukünftig gilt:
a) Als therapierelevant nach § 27 Absatz 1 HeilM- RL ist ein ICD-10-Schlüssel anzusehen, der zumindest entweder das Diabetische Fußsyndrom oder eine diabetische Neuropathie deklariert.
b) Als therapierelevant nach § 27 Absatz 2 HeilM-RL sind ICD-10-Schlüssel anzusehen, die eine sensible oder sensomotorische Neuropathie oder ein neuropathisches Schädigungsbild als Folge eines Querschnittsyndroms (komplett oder inkomplett) bzw. ein Querschnittsyndrom (komplett oder inkomplett) deklarieren.
Mit dieser Umformulierung wird es den Krankenkassen einmal wieder leichter gemacht, Verordnungen abzusetzen, die lediglich die Grunderkrankung aufführen, jedoch nicht die Neuropathie, bzw. das Querschnittssyndrom deklarieren.
Ob zukünftig auch Verordnungen, die ausschließlich die Grunderkrankung benennen, abrechnungsfähig sind, muss in einem Gerichtsverfahren geklärt werden.
Daher meine Empfehlung:
Achte bei jeder Verordnung darauf, dass die Neuropathie, bzw. das Querschnittssyndrom im Code oder Text benannt ist, nur so bist du sicher, dass die Verordnung nicht abgesetzt wird.
Eine gute Hilfe ist hier die App der Technikerkrankenkasse. Mit der App ICD-10 Diagnoseauskunft „übersetzt“ du dir ganz einfach unbekannte ICD-10-Codes.