Die Elektronische Rechnung kommt

Alles, was du in der podologische Praxen ab 2025 wissen musst

Ab dem 1. Januar 2025 wird die elektronische Rechnung (E-Rechnung) für den geschäftlichen Austausch zwischen Unternehmen (B2B) in Deutschland verpflichtend. Diese Regelung betrifft alle Unternehmen, die in Deutschland ansässig sind, und gilt für die Lieferung von Waren und Dienstleistungen. Sie ist Teil des Wachstumschancengesetzes, das im März 2024 beschlossen wurde.

Gesetzliche Vorgaben und Fristen

Unternehmen müssen ab 2025 elektronische Rechnungen anstelle von Papierrechnungen oder PDF-Rechnungen akzeptieren. Diese Maßnahme fördert die Digitalisierung und soll den Mehrwertsteuerbetrug besser bekämpfen. Die Umstellung erfolgt schrittweise:

  • Ab dem 01. Januar 2025: Unternehmen müssen in der Lage sein, E-Rechnungen zu empfangen.
  • Bis zum 31. Dezember 2026: Papierrechnungen und PDF-Rechnungen bleiben zulässig, allerdings nur mit Zustimmung des Empfängers.
  • Bis zum 31. Dezember 2027: Papierrechnungen und PDF-Rechnungen sind nur noch erlaubt, wenn der Empfänger zugestimmt hat und der Rechnungssteller einen Vorjahresumsatz von maximal 800.000 Euro aufweist.
  • Ab dem 01. Januar 2028: Die E-Rechnungspflicht gilt für alle Unternehmen. Ab diesem Zeitpunkt ist die Nutzung von E-Rechnungen zwingend vorgeschrieben.

Therapeutische Praxen müssen grundsätzlich eine elektronische Rechnung ausstellen, wenn sie ihre Leistungen an einen anderen inländischen Unternehmer erbringen. Dies gilt selbst dann, wenn die Praxis umsatzsteuerlich als Kleinunternehmer geführt wird.

Für folgende Rechnungen musst Du auch in Zukunft keine elektronische Rechnung ausstellen

  • Rechnungen über Leistungen, die nach den § 4 Nummer 8 bis 29 UStG steuerfrei sind (wie z.B. heilberufliche Leistungen),
  • Rechnungen über Kleinbeträge bis 250 Euro,
  • Rechnungen an ausländische Unternehmer,
  • Rechnungen an private Endverbraucher (zum Beispiel Rechnungen an Privatpatient*innen).

ERGO: Die Verpflichtung zur Ausstellung von E-Rechnungen, die ab spätestens 2028 gilt, spielt für die meisten Podologiepraxen nur eine geringe Rolle. Ausschließlich für umsatzsteuerpflichtige Leistungen an inländische Unternehmer besteht die Pflicht zur Erstellung von E-Rechnungen.

Was bedeutet das für deine podologische Praxen?

Für podologische Praxen ist der 1. Januar 2025 besonders wichtig, da ab diesem Datum die Pflicht besteht, E-Rechnungen empfangen zu können. Dies betrifft beispielsweise Rechnungen von Zulieferfirmen oder Seminaranbietern. Zwar müssen Podologen ab diesem Zeitpunkt noch keine E-Rechnungen selbst erstellen, jedoch sollten sie auf den Empfang vorbereitet sein.

So bereitest du dich vor

Um die neuen Vorgaben umzusetzen, ist es wichtig, rechtzeitig die technischen und organisatorischen Voraussetzungen zu schaffen. Es empfiehlt sich, sich frühzeitig mit dem Steuerberater abzustimmen, um sicherzustellen, dass deine Praxis optimal vorbereitet ist und ab dem 1. Januar 2025 problemlos E-Rechnungen empfangen kann.

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