Neue Zulassungsempfehlungen ab 1.8.2018
Die Abgabe von Heilmitteln zu Lasten der Gesetzlichen Krankenversicherung erfolgt durch hierfür zugelassene Leistungserbringer. Voraussetzung für die Zulassung ist neben einer entsprechenden Berufsausbildung eine Praxisausstattung, die eine zweckmäßige und wirtschaftliche Leistungserbringung gewährleistet.
Der GKV-Spitzenverband gibt Empfehlungen zur einheitlichen Anwendung der Zulassungsbedingungen ( § 124 Abs. 4 SGB V). Die Zulassung selbst wird von den Landesverbänden der Krankenkassen und den Ersatzkassen erteilt.
Ab dem 1. August 2018 gelten neue Zulassungsempfehlungen des GKV-Spitzenverbandes für alle Heilmittelbereiche.
Den Ausschnitt für die Podologie finden Sie unter folgendem Link: Zulassungsempfehlungen ab 01.08.2018
Inhaltlich ergeben sich hieraus wichtige Änderungen die entsprechend umzusetzen sind.