Vertrag nach § 125 SGB V – Was ändert sich ab Juli 2025?

Zum 1. Juli 2025 tritt die nächste Änderungsvereinbarung zum Vertrag über die Versorgung mit Leistungen der Podologie und deren Vergütung in Kraft – und sie bringt erneut wichtige Neuerungen mit sich, die du als Leistungserbringende*r unbedingt kennen solltest.

Im Mittelpunkt steht diesmal die Anlage 2, in der die aktualisierten Vergütungen geregelt sind. Damit verbunden ist die zentrale Frage:

▶ Was darf ab dem 01.07.2025 für welche Leistung abgerechnet werden – und welche Positionen sind neu hinzugekommen oder konkretisiert worden?

Neben den Vergütungssätzen rückt auch die Nagelspangenbehandlung stärker in den Fokus. Denn mit der neuen Anlage 1c gelten ab Oktober 2025 klare Regelungen:

▶ Wie verändert sich der Umgang mit Verordnungen für Nagelspangenbehandlungen?
▶ Was gilt für Altverordnungen, die vor dem 01.10.2025 ausgestellt wurden?

Und sonst? Nur formelle Änderungen.
Abgesehen von den Regelungen zur Vergütung und zur Nagelspangenbehandlung wurden lediglich redaktionelle und juristische Klarstellungen vorgenommen. Dazu zählen zum Beispiel die aktualisierte Titelseite des Vertrags, Verweise auf gesetzliche Vorgaben (z. B. zur Hygiene) und kleinere Präzisierungen bei der Dokumentation.

Fazit:
Wer Leistungen nach § 125 SGB V erbringt, sollte die Neuerungen genau kennen. Auch wenn viele Änderungen auf den ersten Blick formal wirken, sind sie für eine rechtssichere Behandlung und korrekte Abrechnung im Praxisalltag entscheidend.

Weitere Infos findest du hier:

Änderungsvereinbarung
Anlage 2 (Vergütung)
Anlage 1c (Leistungsbeschreibung zur Nagelspangentherapie)

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