Gesetzliche Zuzahlungen und Befreiungsausweise

In deiner täglichen Arbeit als Heilmittelerbringer treten immer wieder Fragen zur Zuzahlung und zum Umgang mit dem Befreiungsausweis gemäß §61 des Sozialgesetzbuchs (SGB V) auf. Daher möchten wir dir einige wichtige Informationen und Pflichten zu diesen Themen mit auf den Weg geben.

Gemäß §61 SGB V beträgt die Zuzahlung von Heilmitteln für Versicherte ab18 Jahren 10 Prozent der Kosten sowie 10 Euro je Verordnung. Diese Beträge sind bis zur Erreichung der Belastungsgrenze zu leisten. Die Belastungsgrenze liegt bei 2 Prozent der jährlichen Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt, bei chronisch Kranken in Dauerbehandlung sogar bei nur 1 Prozent.

Sobald die Belastungsgrenze innerhalb eines Kalenderjahres erreicht ist, stellt die Krankenkasse eine Bescheinigung zur Befreiung von weiteren Zuzahlungen aus. Dafür benötigt die Krankenkasse in der Regel Quittungen über die im Kalenderjahr geleisteten Zuzahlungen sowie Einkommensnachweise. Alternativ bieten Krankenkassen auch die Möglichkeit, eine Vorauszahlung in Höhe der persönlichen Belastungsgrenze zu leisten und im Gegenzug einen Befreiungsausweis auszustellen. Diese Patienten haben dann oft schon zu Beginn des Jahres ihren Befreiungsausweis zur Hand.

Prüfung und Handhabung von Befreiungsausweisen

Als Heilmittelerbringer bist du verpflichtet, den Befreiungsausweis des Patienten zu überprüfen. Idealerweise zeigt der Patient den Ausweis bereits bei der Verordnungsabgabe oder spätestens beim ersten Termin vor. Eine Kopie des Ausweises kann für deine Dokumentation und für den Fall von Abrechnungsschwierigkeiten hilfreich sein.

Kann der Patient keinen Befreiungsausweis vorlegen, muss er die Zuzahlung für die gesamte Verordnung zum ersten Termin leisten. Dies ist im Vertrag nach §125 Absatz 1 SGB V § 8 geregelt. Eine schriftliche Rechnung ist hierbei nicht erforderlich; ein mündlicher Hinweis auf die Zuzahlungspflicht reicht aus. Sollte der Patient die Zuzahlung bis zum zweiten Termin noch nicht geleistet haben, solltest du ihn schriftlich daran erinnern und eine Kopie dieser Erinnerung in der Patientenakte hinterlegen.

Vorgehen bei fehlender oder nachträglicher Befreiung

Reicht der Patient im Verlauf der Verordnung einen Befreiungsausweis nach, was insbesondere zu Jahresbeginn häufig vorkommt, kann er rückwirkend für die laufende Verordnung von der Zuzahlung befreit werden, sofern diese noch nicht bezahlt wurde. Bereits geleistete Zahlungen kann der Patient bei seiner Krankenkasse zur Erstattung einreichen.

Sollte die Verordnung abgebrochen werden, bist du verpflichtet, dem Patienten zu viel gezahlte Zuzahlungen zurückzuerstatten.

Falls der Patient trotz mündlichem Hinweis und schriftlicher Aufforderung bis zum Ende der Verordnung nicht zahlt, hast du die Möglichkeit, den Eigenanteil des Patienten bei der Krankenkasse direkt mit der Abrechnung der Verordnung unter Vorlage der Kopie der Zuzahlungsaufforderung einzufordern. Die Krankenkasse wird sich dann direkt mit einer Zuzahlungsrechnung an den Patienten wenden. Du musst in diesem Fall keine aufwendigen Mahn- oder Inkassoverfahren einleiten.

Gesetzliche Zuzahlungen und Befreiungsausweise als pdf zum Download.

Die aktuellen Podologie News im Überblick

Wirksamkeit von Desinfektionsmitteln gegen Dermatophyten

Wirksamkeit von Desinfektionsmitteln gegen Dermatophyten

Dermatophyten sind die häufigsten Hautpilzerreger beim Menschen. Spitzenreiter ist Trichophyton rubrum, der vor allem die Nägel und Haut der Füße befällt. Da mykotische Füße in der Podologie zu den häufigsten Krankheitserscheinungen zählen, muss hier die Hygiene einwandfrei eingehalten werden, um die Gefahr einer Übertragung auf andere Patienten oder sogar Behandler zu vermeiden

Mehr lesen

Die Fortbildungspflicht für Podologen

Die Fortbildungspflicht für Podologen

In der Podologie, wie in vielen Heilberufen, ist die Fortbildungspflicht ein essenzielles Element zur Gewährleistung hoher Qualitätsstandards und zur kontinuierli-chen Weiterentwicklung der beruflichen Kompetenz. In Deutschland ist diese Pflicht gesetzlich verankert und dient sowohl dem Schutz der Patienten als auch der Qualitätssicherung innerhalb des Gesundheitswesens. Dieser Artikel beleuch-tet die gesetzlichen Grundlagen der Fortbildungspflicht für Podologen und die möglichen Konsequenzen bei deren Nichteinhaltung.

Mehr lesen

Der FUSS AWARD auf der BEAUTY DÜSSELDORF 2025 – Deine Chance!

Der FUSS AWARD auf der BEAUTY DÜSSELDORF 2025 – Deine Chance!

du bist Podologin oder Podologe und der Meinung, dass deine tägliche Arbeit und deine Leistungen mehr Anerkennung verdienen? Du möchtest deine Expertise und Kreativität unter Beweis stellen und vor einer anerkannten Fachjury sowie einem interessierten Fachpublikum präsentieren?
Dann bewirb dich ab sofort für den FUSS AWARD, der auf der BEAUTY 2025 verliehen wird. Nach dem großen Erfolg bei der Premiere 2024 werden im kommendem Jahr abermals herausragende Leistungen der Branche prämiert.

Mehr lesen

Die Elektronische Rechnung kommt

Die Elektronische Rechnung kommt

Ab dem 1. Januar 2025 wird die elektronische Rechnung (E-Rechnung) für den geschäftlichen Austausch zwischen Unternehmen (B2B) in Deutschland verpflichtend. Diese Regelung betrifft alle Unternehmen, die in Deutschland ansässig sind, und gilt für die Lieferung von Waren und Dienstleistungen. Sie ist Teil des Wachstumschancengesetzes, das im März 2024 beschlossen wurde.

Mehr lesen

Neues Ausbildungsangebot in Lilienthal: Teilzeitausbildung zur Podologin / zum Podologen startet

Neues Ausbildungsangebot in Lilienthal: Teilzeitausbildung zur Podologin / zum Podologen startet

Im Oktober 2024 beginnt am Evangelischen Ausbildungszentrum in Lilienthal bei Bremen ein neuer Ausbildungsgang zur Podologin / zum Podologen in Teilzeit. Die neu gegründete Berufsfachschule für Podologie hat sich zum Ziel gesetzt, den Standort Lilienthal langfristig zu etablieren und kontinuierlich auszubauen.

Mehr lesen