Höhere Heilmittel-Zuzahlung ab 2027

Mit dem GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz hat der Gesetzgeber verschiedene Maßnahmen beschlossen, um die Ausgaben der gesetzlichen Krankenversicherung zu begrenzen. Mit der Veröffentlichung des GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetzes im Bundesgesetzblatt am 29.07.2026 ist das Gesetz nun rechtskräftig. Für die Podologie ergibt sich daraus eine wesentliche Änderung, die sowohl Patientinnen und Patienten als auch die organisatorischen Abläufe in den Praxen betrifft.

Höhere Zuzahlungen ab 1. Januar 2027

Die wesentliche und spürbare Änderung betrifft die gesetzliche Zuzahlung für Heilmittel.
Ab dem 1. Januar 2027 erhöht sich die Verordnungsgebühr von bisher 10 Euro auf 15 Euro je Verordnung. Die zusätzliche Zuzahlung in Höhe von 10 Prozent der Behandlungskosten bleibt unverändert bestehen. Die entsprechende Änderung wurde mit dem GKV-Beitragssatzstabilisierungs-gesetz beschlossen und tritt zum Jahresbeginn 2027 in Kraft.

Beispiel:

  • bisher: 10 € Verordnungsgebühr + 10 % der Behandlungskosten
  • ab 01.01.2027: 15 € Verordnungsgebühr + 10 % der Behandlungskosten

Nicht alle Patienten sind betroffen

Nicht alle Patientinnen und Patienten werden von der Erhöhung betroffen sein. Wer von gesetzlichen Zuzahlungen befreit ist, zahlt auch künftig keine Eigenbeteiligung für podologische Heilmittel. Viele chronisch kranke Versicherte fallen bereits unter diese Regelung oder erreichen ihre individuelle Belastungsgrenze im Laufe des Jahres. Für zuzahlungspflichtige Versicherte erhöht sich dagegen die Eigenbeteiligung je Verordnung. Je nach Umfang der in Anspruch genommenen Leistungen kann dies zugleich dazu führen, dass die persönliche Belastungsgrenze früher erreicht und eine Zuzahlungsbefreiung entsprechend früher wirksam wird.

Mehr Beratungsbedarf in den Praxen

Mit der Erhöhung der Zuzahlung ist davon auszugehen, dass sich Fragen der Patientinnen und Patienten zur Kostenbeteiligung häufen werden.

Daher empfiehlt es sich,

  • Patienten frühzeitig über die neue Regelung zu informieren,
  • das Praxisteam auf häufige Rückfragen vorzubereiten,
  • die aktuellen Zuzahlungen transparent darzustellen,
  • auf die Möglichkeit einer Zuzahlungsbefreiung hinzuweisen.

Wirtschaftlichkeit bleibt im Fokus

Das Gesetz verfolgt insgesamt das Ziel, die Ausgaben der gesetzlichen Krankenversicherung zu begrenzen. Auch im Heilmittelbereich wird künftig verstärkt auf Wirtschaftlichkeit geachtet. Für die tägliche Arbeit in der Podologie ergeben sich hieraus jedoch zunächst keine Änderungen bei den verordnungsfähigen Leistungen oder den fachlichen Anforderungen an die Behandlung.

Was ändert sich?

  • Die podologische Therapie bleibt weiterhin Bestandteil der gesetzlichen Krankenversicherung.
  • Die Voraussetzungen für Verordnung und Leistungserbringung ändern sich durch das Gesetz nicht.
  • Die bestehenden Verträge nach § 125 SGB V für die Podologie bleiben weiterhin gültig.

Fazit

Für Podologiepraxen bringt das GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz derzeit keine grundlegenden Änderungen bei der Behandlung oder Abrechnung. Die wichtigste Neuerung ist die Erhöhung der gesetzlichen Zuzahlung für Heilmittel von 10 Euro auf 15 Euro je Verordnung ab dem 1. Januar 2027. Praxen sollten ihre Patienten rechtzeitig darüber informieren und sich auf einen erhöhten Beratungsbedarf einstellen.

Praxistipp

Informiere deine GKV-Patienten bereits im Herbst 2026 über die bevorstehende Änderung. Eine frühzeitige Aufklärung schafft Transparenz, vermeidet Missverständnisse und erleichtert den Übergang zum Jahreswechsel.

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