Antrag auf Änderung der Heilmittel-Richtlinie (HeilM-RL) zur Verordnungsfähigkeit von Maßnahmen der podologischen Therapie
Die Grundlage des Antrages bilden Gerichtsentscheidungen, welche die Beschränkung der Verordnungsfähigkeit der Podologischen Therapie in der Heilmittel-Richtlinie auf die Diagnose des Diabetischen Fußsyndroms als rechtswidrig darstellen, soweit es sich um andere Erkrankungen handelt, die die gleichen Schäden wie das Diabetische Fußsyndrom verursachen können.
In der Konsequenz bedeutet das, dass die Patientenbeteiligung als Voraussetzung für die Verordnung der Podologischen Therapie nicht nur die Diagnose Diabetisches Fußsyndrom sieht, sondern die Schädigung am Fuß. Dies ist der Fall bei vorliegender Neuro- und/oder Angiopathie bei einer konkreten Gefahr unumkehrbarer Folgeschäden der Füße, wobei die Grunderkrankung durchaus eine andere sein kann. In diesem Antrag wurden dementsprechend Änderungen für die Heilmittel-Richtlinie vorgeschlagen.
Am 19.05.2016 wurde der Antrag der Patientenvertretung im Plenum des G-BA beraten. Zeitgleich hatte der GKV-Spitzenverband beantragt, dass eine Erweiterung der verordnungsfähigen Indikationen für Maßnahmen der podologischen Therapie in der Heilmittel-Richtlinie nur auf der Grundlage eines Methodenbewertungsverfahrens erfolgen kann. In der Sitzung wurden dann verschiedene Szenarien skizziert die schlussendlich in der Sitzungsdynamik zur Rücknahme beider Anträge geführt hat. Allerdings ist das Thema für die Patientenvertretung damit nicht abgeschlossen und das weitere Vorgehen wird jetzt intern beraten.