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Podo aktuelles»Sobald jemand in einer Sache Meister geworden ist,
sollte er in einer neuen Sache Schüler werden.«

Gerhart Hauptmann

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» Klug sein besteht zur Hälfte darin,
zu wissen, was man nicht weiß.«

Konfuzius

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Bundeseinheitliche Leitlinien zur Überprüfung von Heilpraktikeranwärtern

Die bundeseinheitlichen Überprüfungsrichtlinien sind am 22. März 2018 in Kraft getreten und umfassen – wie erwartet – auch Anwärterinnen und Anwärter, die eine nach Rechtsprechung zugelassene sektorale Heilpraktikererlaubnis anstreben. Allerdings wird in der Präampel ausdrücklich darauf hingewiesen, dass „damit keine Bestätigung von sektoralen Heilpraktikererlaubnissen als solchen verbunden ist.“ Das heißt: Die Leitlinie bedeutet nicht, dass in allen Bundesländern automatisch die Erlangung der Sektoralen Heilpraktikererlaubnis möglich ist. Auch sind darüber hinaus ggfs. ergänzende Regelungen der Länder zur Umsetzung der bundeseinheitlichen Leitlinie zu berücksichtigen.

In den allgemeinen Vorgaben zur Überprüfung regelt die Leitlinie auch Details zum schriftlichen und mündlich-praktischen Teil der Überprüfung. Bei Antrag auf Erteilung einer sektoralen Heilpraktikererlaubnis müssen die Fragen gezielt die im Einzelnen aufgeführten Inhalte einschließen, auf die sich die sektorale Heilpraktikererlaubnis bezieht. Der schriftliche Teil der Überprüfung für SHP umfasst 28 Fragen und dauert 60 Minuten, der mündlich-praktische Teil höchstens 45 Minuten.

Grundsätzlich tragen die Richtlinien zur besseren, einheitlich geregelten und damit gerechteren Überprüfungen von Heilpraktikern oder Heilpraktikeranwärtern bei. Besonders hervorzuheben ist, dass in den Leitlinien nicht mehr lediglich auf die allgemeine Gefahrenabwehr (bezogen auf die Volksgesundheit), sondern auch auf die Gesundheit der Bevölkerung im Allgemeinen und der Patienten im Besonderen Bezug genommen wird. Die Inhalte der Überprüfung sind auch auf die medizinische Fachterminologie ausgeweitet worden.

Zur Erinnerung: Die Gesundheitsministerkonferenz hatte im Juni 2016 mehr Sicherheit für Patienten gefordert, denn die Gesundheitsminister der Länder waren der Auffassung, dass die Anforderungen an die Erlaubniserteilung nach dem Heilpraktikerrecht nicht mehr den Qualitätserfordernissen und dem Patientenschutz genügten. Infolgedessen hatte der Bundestag am 1. Dezember 2016 das so genannte Dritte Pflegestärkungsgesetz beschlossen, das seit 1. Januar 2017 in Kraft ist und auch Änderungen des Heilpraktikergesetzes und der „Ersten Durchführungsverordnung zum Heilpraktikergesetz“ vorsah.

Weitere Informationen:

Den kompletten Text der Bekanntmachung der Leitlinien lesen Sie hier: 2017.12_Leitlinien zur Überprüfung von HP-Anwärtern.