Krankmeldung digital übermittelt

2023 gilt die elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (eAU)

 

Die klassische Bescheinigung der Arbeitsunfähigkeit (AU) auf gelbem Papier ist Geschichte. Seit dem 1. Januar 2023 ist der digitale Abruf von AU-Daten bei den Krankenkassen für Praxisinhaber und Krankenhäuser in allen Bundesländern verpflichtend. Die elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (eAU) ist ein neues Verfahren, das im Rahmen der Digitalisierung im Gesundheitswesen eingeführt wurde. Mitarbeitende haben weiterhin die Pflicht, ihre Arbeitsunfähigkeit zu melden, brauchen jedoch nun keine AU-Bescheinigung mehr in Papierform vorzulegen. Arbeitgeber müssen die eAU akzeptieren und dürfen keine papierbasierten Bescheinigungen mehr verlangen. Ausnahme: als gesetzlich vorgesehenes Beweismittel für Problemfälle.

Gründe für die Änderung

Die eAU ersetzt den „Papierkram“ und soll so die Ausstellung und Übermittlung von Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen für alle Beteiligten vereinfachen. Diese Regel betrifft alle gesetzlich Krankenversicherten, sie gilt nicht für Arbeitnehmende mit privater Krankenversicherung.

Mit der eAU sollen insbesondere die bisher oft langen Wartezeiten in Arztpraxen und Krankenhäusern verkürzt werden, da die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung elektronisch an den Arbeitgeber übermittelt werden kann – was schneller geht und somit Zeit einspart. Die eAU bietet jedoch auch für Arbeitgeber Vorteile: Sie können die Bescheinigungen elektronisch erhalten und müssen nicht mehr auf die postalische Zustellung warten. Zudem können sie sich direkt an die Kassen wenden, wenn es Fragen zur Dauer oder Art der Arbeitsunfähigkeit gibt.

So funktioniert die elektronische Krankmeldung

  • Arzt meldet an die Krankenkasse: Zunächst sucht der erkrankte Mitarbeiter einen Arzt auf. Nach Feststellung der Arbeitsunfähigkeit übermittelt der Arzt die notwendigen Daten, die sich bisher auf der AU in Papierform fanden, elektronisch an die zuständige Krankenkasse des Mitarbeiters.
  • Mitarbeiter machen Meldung an den Arbeitgeber: Als nächstes muss der Mitarbeiter seinen Arbeitgeber über die festgestellte AU unterrichten (etwa telefonisch oder per E-Mail).
  • Datenabruf des Arbeitgebers bei der Krankenkasse: Nachdem der Arbeitgeber vom Mitarbeiter über die AU informiert wurde, ruft er, bzw. sein Steuerberater die Daten bei der Krankenkasse des Mitarbeiters ab. Diese hält folgende Informationen bereit: Name des Mitarbeiters, Beginn und Ende der AU, Datum der ärztlichen Feststellung der AU, Kennzeichnung als Erst- oder Folgemeldung sowie die Angabe, ob die AU möglichweise auf einem Arbeitsunfall oder sonstigen Unfall (oder deren Folgen) beruht.

Gilt das neue Verfahren der eAU auch für Minijobber?

Ja, auch Minijobber werden im elektronischen Verfahren berücksichtigt. Der Abruf der Daten durch den Arbeitgeber bei der zuständigen Krankenkasse erfolgt auch für Mitarbeitende, die auf 520-Euro-Basis beschäftigt sind. Aus diesem Grund müssen ab sofort auch Minijobber Angaben zu ihrer Krankenkasse machen (was bisher nicht erforderlich war).

Das Wichtigste auf einen Blick

Die Techniker-Krankenkasse hat auf Ihrer Internetseite eine detaillierte Beschreibung der Abläufe, die du hier aufrufen kannst.

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