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Freie Mitarbeiter – Bundessozialgericht bestätigt bisherige Rechtsprechung

Geschickte Vertragsgestaltung macht Hürden überwindbar

Der Sozialversicherungsstatus von Freien Mitarbeitern in Heilmittelpraxen sorgt seit Jahren für kontroverse Diskussionen und Rechtsstreite. Bereits 2014 hatten die Landessozialgerichte in Bayern (2/2014) und Niedersachsen-Bremen (9/2014) entschieden, dass es in Physiotherapiepraxen (und somit auch in Podologiepraxen) die zur Behandlung von Kassenpatienten zugelassen sind, keine freien Mitarbeiter geben kann. Freie Mitarbeiter seien allein schon deshalb als abhängig beschäftigt und damit sozialversicherungspflichtig einzustufen, weil sie keine eigene Kassenzulassung hätten, so urteilten die Richter.

Die Entscheidung des Landessozialgerichts Bayern wurde rechtskräftig, doch die betroffene Praxisinhaberin in Niedersachsen legte Revision ein. Das Verfahren landete damit beim Bundessozialgericht (BSG) in Kassel. Inzwischen liegt die schriftliche Urteilsbegründung des BSG vom 24. März 2016 vor. Demnach geht auch das BSG davon aus, dass keine selbständige, sondern eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung vorliegt. Grund dafür ist aber eindeutig nicht die fehlende eigene Kassenzulassung der betreffenden Freien Mitarbeiterin, sondern in erster Linie der Grad ihrer Einbindung in die Arbeitsabläufe und die Organisationsstruktur der Praxisinhaberin – auch dann, wenn sie Hausbesuche wahrnimmt.

Zur Begründung: Die zu beurteilende Tätigkeit wurde im Wesentlichen fremdbestimmt organisiert, denn die Freie Mitarbeiterin behandelte im Abrechnungsverhältnis zur Praxisinhaberin ausschließlich Patienten, deren Behandlung ihr angetragen wurde. Der erste Kontakt zwischen Patient und Leistungserbringer erfolgte ausschließlich über die Praxisinhaberin. Dass die Freie Mitarbeiterin im weiteren Verlauf Terminabsprachen selbst übernahm, fällt demgegenüber nicht ins Gewicht. Nach außen trat lediglich die Praxisinhaberin in Erscheinung. Das Verhältnis zwischen Praxisinhaberin und Freier Mitarbeiterin beschränkte sich nach Auffassung des Gerichts nicht auf die bloße Abrechnung der Leistungen gegenüber den Krankenkassen, sondern umfasste weitergehende organisatorische Aspekte. In Bezug auf die Einbindung in die Organisationsstruktur und die Arbeitsabläufe der Praxisinhaberin gibt es aus Sicht des BSG keinen rechtlich bedeutsamen Unterschied zu den „festangestellten“ Mitarbeitern der Praxis. Auch die Tatsache, dass die Freie Mitarbeiterin neben ihrer Tätigkeit für die Praxisinhaberin noch für ein Therapiezentrum tätig war, beeinflusste das Ergebnis nicht. Auch bei abhängig Beschäftigten sei es nicht ungewöhnlich, dass sie für einen weiteren Arbeitgeber tätig seien (z. B. in Form einer Nebenbeschäftigung), urteilte das Gericht. Der sozialversicherungsrechtliche Charakter der ersten Tätigkeit verändere sich dadurch nicht.

Fazit: Obwohl das Ergebnis für die betroffene Praxisinhaberin sehr ärgerlich ist, dürften viele Praxisinhaber und Freie Mitarbeiter aufatmen, denn die Hürden für die Beschäftigung Freier Mitarbeiter sind sehr anspruchsvoll, aber durchaus überwindbar. Lassen Sie sich unbedingt von Anfang an von einem sachkundigen Rechtsanwalt bei der Ausgestaltung ihrer Zusammenarbeit mit Freien Mitarbeitern beraten. Dies gilt auch, wenn Sie unsicher (geworden) sind, ob der Status Ihres Freien Mitarbeiters hinreichend abgesichert ist.

Festzuhalten ist Folgendes:

  • Das Thema Freie Mitarbeiter birgt erhebliche rechtliche Unsicherheiten für Praxisinhaber. Mögliche Folgen können Forderungen zur Nachentrichtung von Steuer- und Sozialversicherungsbeiträgen sein. Die sozialversicherungsrechtliche Nachzahlung gegen den Arbeitgeber ist zwar durch die Verjährung begrenzt, die im Normalfall 4 Jahre, bei vorsätzlich vorenthaltenen Beiträgen aber 30 Jahre (§ 25 Abs. 1 SGB V) beträgt. Der Arbeitgeber kann dabei den Freien Mitarbeiter höchstens auf den Arbeitnehmeranteil für 3 Monate in Anspruch nehmen; der Rest geht allein zu Lasten des Arbeitgebers, also in Höhe von 45 Monatsbeiträgen.
  • Es gibt durchaus Fälle, bei denen der Status des Freien Mitarbeiters anerkannt wird. Das Bundessozialgericht hat in seiner Entscheidung vom 24. März 2016 klar und deutlich aufgezeigt, welche Voraussetzungen in der Zusammenarbeit zwischen Praxisinhaber und Freiem Mitarbeiter erfüllt sein müssen, damit ein Freier Mitarbeiter auch als solcher im Rahmen einer Betriebsprüfung von den Sozialversicherungsträgern anerkannt wird. Durch geschickte Vertragsgestaltung und intelligente Ausgestaltung der Zusammenarbeit lassen sich diese Bedingungen erfüllen.
  • Ein gewisses Restrisiko bleibt. Die einzige Möglichkeit, dieses Restrisiko bei der Zusammenarbeit mit neuen Freien Mitarbeitern zu minimieren, ist die so genannte Statusfeststellung bezüglich des Freien Mitarbeiters bei der Deutschen Rentenversicherung. Das Ergebnis des Statusfeststellungsverfahrens ist für beide Seiten bindend und schafft Klarheit. Nehmen Sie in jedem Fall Rechtsberatung in Anspruch.

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