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Podo aktuelles»Sobald jemand in einer Sache Meister geworden ist,
sollte er in einer neuen Sache Schüler werden.«

Gerhart Hauptmann

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» Klug sein besteht zur Hälfte darin,
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Heiligabend- und Silvesterurlaub

Alle Jahre wieder stellt sich vielfach die Frage, wie eigentlich die Feiertage liegen und wie viel Urlaubstage ein Arbeitnehmer aufwenden muss, um „zwischen den Jahren“ möglichst lange frei zu haben. Wie verhält es sich mit Heiligabend und Silvester selbst, muss für den 24. und/oder 31. Dezember ein Urlaubstag genommen werden oder je ein halber oder sind diese Tage ohnehin frei?

Was sagt das Gesetz?
Das Arbeitszeitgesetz verbietet (von Ausnahmen abgesehen) die Arbeit an Sonn- und Feiertagen. Die Festlegung der Feiertage obliegt den Landesgesetzgebern und unterscheidet sich teilweise von Bundesland zu Bundesland. Der erste und zweite Weihnachtsfeiertag und auch der 1. Januar (Neujahr) sind aber in der ganzen Republik grundsätzlich arbeitsfrei. Heiligabend hingegen ist dem Gesetzgeber nicht heilig und ebenso wenig Silvester, diese Tage sind keine gesetzlichen Feiertage.

Zwar folgen die Feiertagsgesetze der einzelnen Bundesländer dem alljährlichen musikalischen Aufruf zur „Stillen Nacht“ und bestimmen so genannte stille (Feier-)Tage, an denen besondere Einschränkungen zu beachten sind. Dies gilt aber vor allem für öffentliche Unterhaltungsveranstaltungen, die z.B. nur dann erlaubt sind, wenn sie dem Charakter des jeweiligen Tages nicht widersprechen. Arbeitsrechtlich hat dies indes keine Bedeutung.

Sind Heiligabend und Silvester Arbeitstage oder Urlaubstage?
Grundsätzlich ist weder Weihnachten noch Silvester ein Feiertag, sondern ein normaler Werktag. Denn nur für gesetzliche Feiertage gilt, dass an diesen Tagen kein Urlaub genommen werden muss, da gesetzliche Feiertage nicht auf Urlaub angerechnet werden. Da es sich also um gewöhnliche Werk-Arbeitstage handelt, muss grundsätzlich für diese Tage auch Urlaub genommen werden und zwar auch ein ganzer Tag Urlaub. Etwas anderes kann sich aber aus dem Arbeitsvertrag oder einer Betriebsvereinbarung ergeben.

Dem Arbeitsverhältnis zugrundeliegende Betriebsvereinbarungen oder andere vertragliche Regelungen können von den gesetzlichen Vorschriften zugunsten des Arbeitnehmers abweichen. In diesem Fall sind dann diese Regelungen maßgebend. Nicht unüblich dabei ist die Vereinbarung, dass Arbeitnehmer, die Heiligabend und/ oder Silvester einen halben Tag arbeiten, die andere Hälfte des Arbeitstages ohne Anrechnung auf ihren Urlaubsanspruch freibekommen. Für alle anderen Arbeitnehmer, die sich am 24.12. und/oder am 31.12. Urlaub genommen haben, bedeutet diese Regelung, dass der Arbeitgeber auch nur einen halben Tag Urlaub anrechnen darf. Dies folgt aus dem Grundsatz der Gleichbehandlung aller Mitarbeiter. Teilzeitbeschäftigte haben jedoch keinen Anspruch auf anteilige Freistellung.

Auch kann aufgrund betrieblicher Übung der Arbeitgeber verpflichtet sein, seine Mitarbeiter anteilig von der Arbeit freizustellen. Dies wird vor allem dann der Fall sein, wenn der Arbeitgeber seine Mitarbeiter am 24.12. und/oder am 31.12. regelmäßig von der Arbeit frei bzw. anteilig freigestellt hat. Letztendlich ist hier jedoch der Einzelfall entscheidend.

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