Heilmittelerbringerliste der GKV: Sind deine Daten dort korrekt?

Auf der Internetseite des Spitzenverbandes der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) ist seit einiger Zeit die Liste zugelassener Heilmittelpraxen veröffentlicht. Die Liste enthält Therapeutinnen und Therapeuten, die als „Heilmittelerbringer“ erfasst sind und somit ihre Leistungen über die GKV abrechnen können. Dies hatte der Gesetzgeber im Mai 2019 verfügt. Gelistet sind dort alle zugelassenen Podologinnen und Podologen deutschlandweit.

Eine Heilmittelerbringerliste ist eine Liste, die jene Berufsgruppen aufführt, die berechtigt sind, bestimmte Heilmittel oder medizinische Leistungen zu erbringen und mit den entsprechenden Krankenkassen abzurechnen.


Bist auch du dort gelistet?
Wenn du nicht sicher bist, ob du dort gelistet bist, kannst du dich dort selbst suchen:

Solltest du in dieser Liste nicht erfasst sein, obwohl du eine Zulassung als „Heilmittelerbringer“ hast, sind deine Daten als Therapeut*in womöglich nicht korrekt bei deiner zuständigen ARGE Krankenkassenzulassung hinterlegt.

Wie kannst du dich listen lassen?
Beachte: Die Heilmittelerbringerliste führt nur Daten, die auf den Zulassungsdaten der Heilmittelerbringer basieren. Diese werden von den Arbeitsgemeinschaften (ARGEN) der Krankenkassen auf Landesebene an den GKV-Spitzenverband übermittelt. In der „Heilmittelerbringerliste“ sind also nur jene Daten von Podolog*innen erfasst, die auf den Meldungen an die ARGE basieren.

Sind deine Daten aktuell?
Wenn du gelistet bist, aber deine Daten unvollständig oder falsch sind, solltest du sie aktualisieren. Denn für die Richtigkeit der Daten bist du selbst verantwortlich. Wenn also Angaben auf der Liste nicht korrekt sind, wende dich an die zuständige Arbeitsgemeinschaft deines Bundeslandes. Eine vollständige Liste der Arbeitsgemeinschaften mit den entsprechenden Kontaktmöglichkeiten findest du hier.  Deine aktualisierten Informationen werden regelmäßig und automatisch in die Heilmittelerbringerliste übernommen.

„Heilmittelleistungen in der Podologie dürfen nur von zugelassenen Leistungserbringern zu Lasten der gesetzlichen Krankenkassen erbracht werden. Die Zulassung kann bei der für das jeweilige Bundesland zuständigen Arbeitsgemeinschaft nach § 124 Absatz 2 SGB V beantragt werden.“


Warum ist das wichtig?
Das Ziel der Liste ist es, ein umfassendes und einfach handbares Tool für die gesetzlich Versicherten, sprich: deine Patientinnen und Patienten, sowie deren Angehörige zu schaffen. Die Liste ermöglicht es, sich über eine Suchfunktion ohne lange Recherche im Internet direkt über ortsnahe Podologinnen und Podologen (sowie über andere Heilmittelerbringer aus den Bereichen Ergotherapie, Logopädie, Ernährungsberatung und Physiotherapie) zu informieren. Dadurch sollen gesetzlich Krankenversicherte gemäß ihrer Verordnung unkompliziert Zugang zu einer Heilmittelpraxis erhalten.

Für dich als Praxisinhaber*in bedeutet es: Du wirst gefunden und bekommst womöglich dadurch Anfragen von Neu-Patienten.

Gesetzliche Grundlage
Die gesetzliche Grundlage für diese “Liste” wurde mit dem Terminservice- und Versorgungsgesetz (TSVG) geschaffen. Im SGB V § 124 (2) heißt es: „Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen hat auf Grundlage der Daten nach Satz 8 eine Liste über die Leistungserbringer nach den Absätzen 1 und 5 mit den maßgeblichen Daten des jeweiligen Leistungserbringers nach den Absätzen 1 und 5 zu veröffentlichen (…)”. Den gesamten Gesetzestext kannst du hier nachlesen.

Die aktuellen Podologie News im Überblick

Therapiebericht – Dokumentation Podologie
Änderungsvereinbarung zum Vertrag nach Paragraph 125

Änderungsvereinbarung zum Vertrag nach Paragraph 125

Die zum 01.07.2024 in Kraft tretende Änderungsvereinbarung nach Paragraph 125 Abs. 1 SGB V regelt die Anpassungen in der podologischen Versorgung und deren Vergütung.

Die Änderungen zielen darauf ab, die unterschiedlichen Interpretationen der
Vertragsbestimmungen zu minimieren, berücksichtigen insbesondere notwendige Anpassungen an bisher nicht aktualisierte Anlagen und konkretisieren diverse Regelungen.

Mehr lesen

Neue Honorare für podologische Leistungen ab 1. Juli 2024

Neue Honorare für podologische Leistungen ab 1. Juli 2024

Ab dem 1. Juli 2024 treten in der Podologie neue Honorare in Kraft. Diese Anpassung der Vergütungssätze ist Teil eines Stufenplans, der bereits im Frühjahr 2023 verhandelt wurde. Die Erhöhung der Honorare erfolgt nun in der zweiten Stufe und soll die gestiegenen Kosten in der podologischen Praxis berücksichtigen sowie die Qualität der Behandlung sicherstellen.

Mehr lesen

Dokumentation im Zusammenhang mit Nagelkorrekturspangen 

Dokumentation im Zusammenhang mit Nagelkorrekturspangen 

Als Podologin oder Podologe verwendest du täglich Medizinprodukte. Doch den wenigsten Anwender:innen sind die damit verbundenen regulatorischen Anforderungen bekannt. Insbesondere durch den Umbruch im Medizinprodukterecht in den Jahren seit 2022 mit dem vollständigen Inkrafttreten der Medical Device Regulation (MDR) auf europäischer Ebene und neuen nationalen Gesetzen wie dem Medizinprodukterecht-Durchführungsgesetz (MPDG), haben sich einige Anforderungen an den Umgang mit Medizinprodukten geändert. Insbesondere das Thema Nagelkorrekturspangen muss unter einem neuen Licht betrachtet werden, auch im Hinblick auf die neue Heilmittel-Richtlinie.

Mehr lesen

Fortbildungspunkte für Leistungserbringer – Betrachtungszeitraum endet am 31. Dezember 2024

Fortbildungspunkte für Leistungserbringer – Betrachtungszeitraum endet am 31. Dezember 2024

Wie du sicher weißt, endet zum 31. Dezember 2024 der aktuelle Betrachtungszeitraum für die meisten Leistungserbringer. Dies bedeutet, dass Podologen, die seit dem 1. Januar 2021 eine Zulassung haben, bis zum Jahresende 48 Fortbildungspunkte gesammelt haben müssen. Eine Übertragung von Punkten aus einem Betrachtungszeitraum in den folgenden ist nicht möglich. Daher ist es entscheidend, deine Fortbildungspunkte zu überprüfen, um sicherzustellen, dass deine Zulassung nicht gefährdet ist.

Mehr lesen