Heilmittelerbringerliste der GKV: Sind deine Daten dort korrekt?

Auf der Internetseite des Spitzenverbandes der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) ist seit einiger Zeit die Liste zugelassener Heilmittelpraxen veröffentlicht. Die Liste enthält Therapeutinnen und Therapeuten, die als „Heilmittelerbringer“ erfasst sind und somit ihre Leistungen über die GKV abrechnen können. Dies hatte der Gesetzgeber im Mai 2019 verfügt. Gelistet sind dort alle zugelassenen Podologinnen und Podologen deutschlandweit.

Eine Heilmittelerbringerliste ist eine Liste, die jene Berufsgruppen aufführt, die berechtigt sind, bestimmte Heilmittel oder medizinische Leistungen zu erbringen und mit den entsprechenden Krankenkassen abzurechnen.


Bist auch du dort gelistet?
Wenn du nicht sicher bist, ob du dort gelistet bist, kannst du dich dort selbst suchen:

Solltest du in dieser Liste nicht erfasst sein, obwohl du eine Zulassung als „Heilmittelerbringer“ hast, sind deine Daten als Therapeut*in womöglich nicht korrekt bei deiner zuständigen ARGE Krankenkassenzulassung hinterlegt.

Wie kannst du dich listen lassen?
Beachte: Die Heilmittelerbringerliste führt nur Daten, die auf den Zulassungsdaten der Heilmittelerbringer basieren. Diese werden von den Arbeitsgemeinschaften (ARGEN) der Krankenkassen auf Landesebene an den GKV-Spitzenverband übermittelt. In der „Heilmittelerbringerliste“ sind also nur jene Daten von Podolog*innen erfasst, die auf den Meldungen an die ARGE basieren.

Sind deine Daten aktuell?
Wenn du gelistet bist, aber deine Daten unvollständig oder falsch sind, solltest du sie aktualisieren. Denn für die Richtigkeit der Daten bist du selbst verantwortlich. Wenn also Angaben auf der Liste nicht korrekt sind, wende dich an die zuständige Arbeitsgemeinschaft deines Bundeslandes. Eine vollständige Liste der Arbeitsgemeinschaften mit den entsprechenden Kontaktmöglichkeiten findest du hier.  Deine aktualisierten Informationen werden regelmäßig und automatisch in die Heilmittelerbringerliste übernommen.

„Heilmittelleistungen in der Podologie dürfen nur von zugelassenen Leistungserbringern zu Lasten der gesetzlichen Krankenkassen erbracht werden. Die Zulassung kann bei der für das jeweilige Bundesland zuständigen Arbeitsgemeinschaft nach § 124 Absatz 2 SGB V beantragt werden.“


Warum ist das wichtig?
Das Ziel der Liste ist es, ein umfassendes und einfach handbares Tool für die gesetzlich Versicherten, sprich: deine Patientinnen und Patienten, sowie deren Angehörige zu schaffen. Die Liste ermöglicht es, sich über eine Suchfunktion ohne lange Recherche im Internet direkt über ortsnahe Podologinnen und Podologen (sowie über andere Heilmittelerbringer aus den Bereichen Ergotherapie, Logopädie, Ernährungsberatung und Physiotherapie) zu informieren. Dadurch sollen gesetzlich Krankenversicherte gemäß ihrer Verordnung unkompliziert Zugang zu einer Heilmittelpraxis erhalten.

Für dich als Praxisinhaber*in bedeutet es: Du wirst gefunden und bekommst womöglich dadurch Anfragen von Neu-Patienten. 

Gesetzliche Grundlage
Die gesetzliche Grundlage für diese “Liste” wurde mit dem Terminservice- und Versorgungsgesetz (TSVG) geschaffen. Im SGB V § 124 (2) heißt es: „Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen hat auf Grundlage der Daten nach Satz 8 eine Liste über die Leistungserbringer nach den Absätzen 1 und 5 mit den maßgeblichen Daten des jeweiligen Leistungserbringers nach den Absätzen 1 und 5 zu veröffentlichen (…)”. Den gesamten Gesetzestext kannst du hier nachlesen.

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