Podologisch!?

Podo aktuelles»Sobald jemand in einer Sache Meister geworden ist,
sollte er in einer neuen Sache Schüler werden.«

Gerhart Hauptmann

PodoLogie!?
» Klug sein besteht zur Hälfte darin,
zu wissen, was man nicht weiß.«

Konfuzius

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Masernimpfe in der Podologischen Praxis

Masernimpfe: Zum 01. März 2020 hat der Bundestag die verpflichtende Masernimpfung beschlossen. Außer Kindern, die in Gemeinschaftseinrichtungen wie Schulen, Kitas, in der Kindertagespflege betreut werden, müssen künftig auch Beschäftigte in der Kinderbetreuung oder in medizinischen Einrichtungen ihren Masernimpfschutz oder ihre Masernimmunisierung nachweisen. Dazu zählen z.B. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in Krankenhäusern und Arztpraxen wie auch therapeutischen Praxen und somit podologischen Praxen.

Das heißt konkret: Podologiepraxen sollten jetzt gleich klären, ob ein ausreichender Impfschutz bzw. eine Immunisierung ihrer Beschäftigten vorhanden ist und gegenüber dem zuständigen Gesundheitsamt nachgewiesen werden kann. Sollte dies nicht der Fall sein, müssen die Impfungen nachgeholt werden.

Der Deutsche Verband für Physiotherapie hat für seine Mitglieder die wichtigsten Fragen und Antworten zum Masernschutzgesetz zusammengestellt – diese gelten gleichermaßen auch für Podologinnen und Podologen:

1. Wer sollte sich impfen lassen?

Die Ständige Impfkommission (STIKO) empfiehlt allen nach 1970 geborenen Erwachsenen eine Masernimpfung. Bei unklarem Impfstatus, noch nicht erfolgter oder einmaliger Impfung in der Kindheit reicht für Erwachsene eine einmalige Impfung. Erwachsene, die vor 1970 geboren wurden, gelten als immun und benötigen daher nach Auffassung der STIKO keinen Impfschutz.

2. Wer muss sich künftig impfen lassen?

Medizinisches Personal, das ab dem 01. März 2020 eingestellt wird, muss bei Einstellung einen ausreichenden Impfschutz gemäß den STIKO-Empfehlungen oder eine Immunität nachweisen können. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die vor dem 01. März 2020 eingestellt wurden und unter die STIKO-Empfehlung fallen, müssen die Immunisierung bis spätestens 31. Juli 2021 nachholen.

3. Wie muss die Impfung bzw. Immunität nachgewiesen werden?

Zum Nachweis reicht die Dokumentation eines wirksamen Impfschutzes im Impfpass. Wurde die Immunität durch eine überstandene Masernerkrankung erworben, wird eine ärztliche Bescheinigung der durchgemachten Erkrankung oder ein Antikörpernachweis im Blut benötigt.

4. Welche Strafen drohen Praxen im Falle eines nicht ausreichenden Impfschutzes?

Einrichtungen, die sich nicht an die Impfpflicht halten, müssen dem Gesundheitsamt gemeldet werden. Dieses entscheidet über das weitere Vorgehen und die entsprechenden Strafen. Da podologische Praxen keine Betreuungseinrichtungen sind, müssen Praxisinhaber nur den Impfschutz der eigenen Mitarbeiter, nicht den der Patienten sicherstellen.

5. Was gilt, wenn einzelne Mitarbeiter sich nicht impfen lassen möchten?

Praxisinhaber sind dafür verantwortlich, dass das medizinische Personal der Einrichtung über einen ausreichenden Impfstatus verfügt. Ohne ausreichenden Masernschutz dürfen Mitarbeiter in Gesundheitseinrichtungen nicht arbeiten bzw. beschäftigt werden. Impfsäumige Mitarbeiter müssen dem Gesundheitsamt gemeldet werden, das gegen Einzelpersonen Strafen von bis zu 2.500,- Euro verhängen kann.

6. Darf die Impfung aus medizinischen Gründen verweigert werden?

Im Einzelfall kann auf eine Masernimpfung verzichtet werden, zum Beispiel, wenn medizinische Gründe (chronische Erkrankungen o.ä.) einer Impfung entgegenstehen. Die Empfehlung zur Nicht-Impfung muss in diesem Fall durch einen Arzt bescheinigt werden.

7. Wo kann die Impfung durchgeführt werden und wer übernimmt die Kosten?

Künftig darf jeder Arzt, unabhängig von seiner Fachrichtung, eine Schutzimpfung durchführen und dokumentieren. Einzige Ausnahme hiervon bilden die Zahnärzte. Die Kosten einer Impfung nach STIKO-Empfehlung werden von den gesetzlichen Krankenkassen übernommen. Kosten für den Nachweis einer Immunität übernimmt der Arbeitgeber im Rahmen seiner Verpflichtung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge.

Den kompletten Gesetzestext finden Sie hier: