Was Podologen rund um Corona wissen sollten
Endlich Klarheit für Soloselbstständige in NRW: Soforthilfe teilweise auch für Lebensunterhalt
Nach wochenlanger Unsicherheit hat das NRW-Wirtschaftsministerium am 12. Mai offiziell bekanntgegeben, dass Soloselbstständige und Kleinstunternehmer den von der Landesregierung gewährten Soforthilfe-Zuschuss teilweise für den Lebensunterhalt nutzen dürfen.
Rettungsschirm für Podologen
Der vom Bundesministerium für Gesundheit verabschiedete Rettungsschirm für Heilmittelerbringer ist in Kraft. Damit haben zugelassene Leistungserbringer Anspruch auf eine einmalige Ausgleichszahlung in Höhe von 40 Prozent ihres GKV-Vergütungsvolumens aus dem vierten Quartal 2019. Nicht abgefedert werden Ausfälle von Privatverordnungen. Die Anträge müssen zwischen dem 20. Mai und 30. Juni 2020 bei den zuständigen Arbeitsgemeinschaften (ARGEn) elektronisch eingereicht werden. Nähere Informationen zum Antragsprozedere veröffentlicht der GKV-Spitzenverband bis zum 15. Mai 2020.
Die Kassenverbände auf Bundesebene und der GKV-Spitzenverband haben gestern weitere Erleichterungen für den Heilmittelbereich beschlossen. Die Anpassung der Heilmittel-Richtlinie tritt rückwirkend zum 9. März 2020 in Kraft. Die Empfehlungen gelten nun zeitlich befristest bis zum 31.05.2020 (vorher 30.04.2020).
Außerdem stellt der GKV-SV nochmals klar: Eine ärztlich verordnete Heilmittelbehandlung ist immer als medizinisch notwendig anzusehen und daher auch nach diesen Empfehlungen grundsätzlich abrechnungsfähig. Die Entscheidung, ob die Behandlung aktuell persönlich oder im Rahmen einer telemedizinischen Behandlung (siehe Punkt 8) erfolgen kann, trifft die Therapeutin oder der Therapeut.
Aktueller Stand in Sachen Corona, 05.05.2020
Fußpfleger dürfen wieder öffnen
Ab Montag, 4. Mai dürfen auch Fußpflegebetriebe wieder öffnen, wenn die entsprechenden Schutzmaßnahmen des Landes Nordrhein-Westfalen umgesetzt werden. Kosmetik-Betriebe müssen weiter geschlossen bleiben.
Serviceinformationen zum Thema Corona
Das neuartige Coronavirus hält Deutschland sprichwörtlich in Atem. Die aktuellen Entwicklungen des neuartige SARS-CoV-2 wirft nach wie vor eine Menge Fragen auf. Drohende Praxisschließungen, zunehmende Patientenausfälle sowie ausgehende Schutzkleidung und Desinfektionsmittel bereiten vielen Betreibern podologischer Praxen große Sorge. Die daraus resultierenden Folgen für die Podologiebranche sind rasant. Wir haben deswegen in einer Serviceinformationen Ihre wichtigsten Fragen gesammelt und beantwortet.
Ein Schutzschild für Beschäftigte und Unternehmen
Maßnahmenpaket zur Abfederung der Auswirkungen des Corona-Virus
Wenn Patienten reihenweise absagen, verschiedenste Einrichtungen auf Regierungsbeschlüsse hin schließen und Kontaktverbote verhängt werden, stehen viele Podologen vor einer existenziellen Krise! Welche wirtschaftlichen Hilfsmaßnahmen Sie in Anspruch nehmen können, haben wir für Sie (Stand 25. März 2020) zusammengestellt.
Im Rahmen des Maßnahmenpakets der Bundesregierung zur Abfederung der Auswirkungen des Corona-Virus, dem „Schutzschild für Beschäftigte und Unternehmen“ können Sie von einigen Maßnahmen profitieren.
Länder bieten Corona-Soforthilfeprogramme für Soloselbstständige und Kleinstunternehmen
Am 25. März 2020 hat der Bund ein historisches Corona-Soforthilfeprogramm für Kleinstunternehmen und Soloselbstständige auf den Weg ge-bracht, das den wirtschaftlichen Schaden durch die Corona-Krise abfedern soll. Sollten Sie betroffen sein, können Sie Direktzuschüsse bei Ihrer Landesregierung beantragen. Bitte beachten Sie, dass die Antragstellung heute (27.03.2020) noch nicht in allen Bundesländern möglich ist und dass die Ausgestaltung der Soforthilfeprogramme in den Bundesländern variieren kann. Sobald die einzelnen Landesregierungen Ihre Anträge entgegennehmen, wird dies gut sichtbar auf der jeweiligen Länderwebsite kommuniziert.
Besondere Regeln zur Corona-Krise
Hier einige neue Regelungen, die zum 1- April in Kraft treten und den Menschen zugutekommen, die durch die Corona-Krise besonders betroffen sind.
Eigentümer-Darlehen
Wer vor dem 15. März 2020 ein Verbraucherdarlehen zur Finanzierung von Wohneigentum abgeschlossen hat, kann die Abzahlungsraten für drei Monate ruhen lassen. Das gilt sowohl für Zins-, Rückzahlungs- und Tilgungsleistungen, die zwischen dem 1. April und dem 30. Juni 2020 fällig werden. Voraussetzung: Der Eigentümer muss belegen, dass er aufgrund der Corona-Krise Einnahmeausfälle hat und das Abstottern des Kredites den Lebensunterhalt gefährdet.
Kinderzuschlag
Die Corona-Hilfsmaßnahmen der Bundesregierung sollen auch Eltern mit Verdienstausfällen helfen. Reicht das Geld nicht für den Unterhalt, können Familien einen Kinderzuschlag beantragen. Die Berechnungsgrundlage für diesen Zuschlag soll deutlich verringert werden. Vermögen sollen für einen befristeten Zeitraum nicht berücksichtigt werden.
Kita-Beiträge
In einigen Bundesländern wie in Nordrhein-Westfalen fallen vorerst im April die Beiträge für die Kinderbetreuung in Kitas weg. Ähnliche Regelungen gibt es auch in Sachsen und Thüringen sowie in Teilen Niedersachsens, Baden-Württemberg, Schleswig-Holstein und Sachsen-Anhalt.
Quelle: www.zdf.de