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17. Mai 2020

Endlich Klarheit für Soloselbstständige in NRW: Soforthilfe teilweise auch für Lebensunterhalt

Nach wochenlanger Unsicherheit hat das NRW-Wirtschaftsministerium am 12. Mai offiziell bekanntgegeben, dass Soloselbstständige und Kleinstunternehmer den von der Landesregierung gewährten Soforthilfe-Zuschuss teilweise für den Lebensunterhalt nutzen dürfen.

 

Nach Hamburg und Baden-Württemberg, die Umsatz- und Honorarausfälle von Soloselbstständigen und Kleinstunternehmern mit einem fiktiven Unternehmerlohn oder einer Pauschalförderung kompensieren, weitet auch NRW seine Corona-Soforthilfe für Betroffene aus. So wird Soloselbstständigen und Kleinstunternehmern in NRW für die Monate März und April im Zuge einer Vertrauensschutzlösung ein indirekter Zuschuss von insgesamt 2.000 Euro zum Lebensunterhalt gewährt. Dabei darf die Corona-Soforthilfe laut Vorgaben der Bundesregierung nicht zur Deckung der Lebenserhaltungskosten genutzt werden.

 

Anpassung der FAQs sorgten für Verunsicherung in NRW

Über die letzten Wochen wuchs der Druck auf das nordrheinwestfälische Wirtschaftsministerium. Stein des Anstoßes war auf der Website für die digitale Antragsstellung zur Corona-Soforthilfe zu finden. In den FAQs (Häufig gestellte Fragen) stand zum Start des Programms am 27. März 2020 wörtlich: „Soloselbstständige im Haupterwerb beziehen ihren Lebensunterhalt aus ihrer selbstständigen Tätigkeit und müssen daher auch ihr eigenes Gehalt erwirtschaften, um ihren Lebensunterhalt zu bestreiten.

Sofern der Finanzierungsengpass beim Soloselbstständigen im Haupterwerb dazu führt, dass er sein regelmäßiges Gehalt nicht mehr erwirtschaften kann, dient die Soforthilfe auch dazu, das eigene Gehalt und somit den Lebensunterhalt zu finanzieren.“ Eine Aussage, die den Bundesvorgaben widersprach und die zum 1. April ersatzlos gestrichen wurde. Obschon zu dem Zeitpunkt bereits über 300.000 Anträge gestellt worden waren. Seither durfte die NRW-Soforthilfe ausschließlich für die laufenden betrieblichen Sach- und Finanzaufwendungen verwendet werden. Für den Lebensunterhalt hätte Grundsicherung beim Jobcenter beantragt werden müssen.

 

Neu: Die Vertrauensschutzregelung in NRW

Am Ende des dreimonatigen Bewilligungszeitraums sind alle Soloselbstständigen in NRW zu einer schriftlichen Erklärung über die Verwendung der Soforthilfe verpflichtet. Dargelegt werden muss, ob die gewährten 9.000 Euro vollständig zur Deckung des Liquiditätsengpasses benötigt wurde, der durch Corona entstanden ist. Falls nicht, muss die zu viel erhaltene Förderung zurückgezahlt werden. Neu ist, dass mit der neuen NRW-Vertrauensschutzregelung insgesamt 2.000 Euro für Lebenserhaltungskosten in dem nachträglichen Verwendungsnachweis angesetzt werden können – für März und April zusammen. Ein Zuschuss für Mai ist mit Verweis auf die just vereinfachten Anträge auf Grundsicherung nicht vorgesehen. Voraussetzungen für die Bewilligung der 2.000 Euro Lebenserhaltungskosten sind, dass der Antrag auf Soforthilfe im März oder April gestellt und dass in diesen beiden Monaten keine Grundsicherung (ALG II) beantragt wurde.

 

In Hamburg: Pauschalförderung zur Kompensation von Umsatz- und Honorarausfällen

Neben der von der Bundregierung beschlossenen Soforthilfe zur Deckung des Corona-bedingten Liquiditätsengpasses können Soloselbständige in Hamburg eine Pauschalförderung in Höhe von 2.500 Euro zur Kompensation von Umsatz- und Honorarausfällen beantragen. Diese wird aus Landesmitteln finanziert.

 

In Baden-Württemberg: Fiktiver Unternehmerlohn

Bei Soloselbstständigen und im Unternehmen tätigen Inhabern von Einzelunternehmen und Personengesellschaften kann in Baden-Württemberg ein fiktiver Unternehmerlohn bei der Berechnung des Liquiditätsengpasses angesetzt werden. Bewilligt werden maximal 1.180 Euro pro Monat. Die maximalen Beträge der Soforthilfe bleiben als Obergrenze bestehen.

 

Alles rund um den Antrag auf Grundsicherung finden Sie hier: https://www.arbeitsagentur.de/corona-faq-grundsicherung

Die offizielle Pressemitteilung vom NRW-Wirtschaftsministerium finden Sie hier: https://www.land.nrw/de/pressemitteilung/landesregierung-weitet-investitionen-die-nrw-soforthilfe-und-das-mkw

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Erfolg vor Gericht: Sektorale Heilpraktikererlaubnis für Podologie bundesweit bestätigt

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Am 29. August 2024 entschied das Bundesverwaltungsgericht, dass die Heilpraktikererlaubnis auf das Fachgebiet der Podologie beschränkt werden kann. Diese Entscheidung ermöglicht es Podologinnen und Podologen, nun deutschlandweit unter der sogenannten sektoralen Heilpraktikererlaubnis (SHP) zu arbeiten.

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Therapiebericht – Dokumentation Podologie
Umformulierung / Ergänzung in Anlage 3, Behandlungsrelevante Diagnose(n) (ICD-10-Code)

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Mit dieser Umformulierung wird es den Krankenkassen einmal wieder leichter gemacht, Verordnungen abzusetzen, die lediglich die Grunderkrankung aufführen, jedoch nicht die Neuropathie, bzw. das Querschnittssyndrom deklarieren.

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Änderungsvereinbarung zum Vertrag nach Paragraph 125

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Die zum 01.07.2024 in Kraft tretende Änderungsvereinbarung nach Paragraph 125 Abs. 1 SGB V regelt die Anpassungen in der podologischen Versorgung und deren Vergütung.

Die Änderungen zielen darauf ab, die unterschiedlichen Interpretationen der
Vertragsbestimmungen zu minimieren, berücksichtigen insbesondere notwendige Anpassungen an bisher nicht aktualisierte Anlagen und konkretisieren diverse Regelungen.

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