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»Sobald jemand in einer Sache Meister geworden ist,
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22. August 2020

Coronavirus und Podologie – Arbeitsschutzstandard, Datenschutzinformation und Antworten auf häufige Fragen

Die Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtpflege
unterstützt mit Materialien

Um bei der podologischen Behandlung weder Beschäftigte noch Patienten oder Patientinnen mit dem Coronavirus anzustecken, bietet die BGW den Arbeitsschutzstandard für die Podologie, die Datenschutzinformation für die Kundschaft sowie Antworten auf häufig gestellte Fragen.

 

Verhaltensregeln in der podologischen Praxis in Corona-Zeiten

Beim Besuch in der podologischen Praxis gibt es während der Pandemie auch für die Patientinnen und Patienten einiges zu beachten, zum Beispiel:

  • keine spontanen Termine, sondern nur nach telefonischer oder digitaler Absprache,
  • Hände desinfizieren oder waschen nach Betreten der Praxis,
  • Mindestabstand von 1,5 Metern, wo es möglich ist,
  • Mund-Nasen-Bedeckung für alle,
  • möglichst ohne Begleitpersonen zum Termin kommen.

Hierzu hat die BGW einen Aushang vorbereitet. Damit alle wissen, wie sie sich verhalten sollen, um Infektionsrisiken möglichst gering zu halten.

Sie können ihn für Ihre Praxis ausdrucken  und möglichst am Eingang aufhängen. So sind alle Besucher und Besucherinnen bestens informiert.

 

SARS-CoV-2-Arbeitsschutzstandard-Podologie_Download (Stand 20.05.2020)

Corona-Patienteninfo-Podologie_Download

Zeitungen und Zeitschriften während der Coronavirus-Pandemie

Die BGW-Arbeitsschutzstandards für die Zeit der Coronavirus-Pandemie geben Ihnen und weiteren Mitgliedsunternehmen wesentliche Hilfestellungen zum Schutz der Beschäftigten – aber auch der Kundinnen und Patienten – vor Infektionen mit SARS-CoV-2.

Diese Standards umfassen diesbezüglich Konkretisierungen, zum Beispiel auch zum Thema Zeitschriftenangebote für Kunden und Patienten. So heißt es hierzu: “Auch Zeitschriften sollten nur unter Hygieneauflagen (bei Beschäftigten: Händehygiene nach Kontakt) zur Verfügung gestellt werden.”

Weiterführende Antworten auf häufige Fragen (FAQs) geben darüber hinaus noch konkrete Erläuterungen zu Hygienemaßnahmen bei der Zeitschriftenauslage. Zur Frage, welche Hygienemaßnahmen beim Anbieten von zum Beispiel Zeitschriften erforderlich sind, heißt es:

“Es werden geeignete Hygienemaßnahmen empfohlen, die eine Keimverschleppung auf Zeitungen, Zeitschriften und Personen verhindern sollen.

Das sind zum Beispiel die Händehygiene von Beschäftigten, Kunden/Kundinnen und Patienten/Patientinnen: Handschuhtragen, Händedesinfizieren bzw. -waschen sowie das Tragen von Mund-Nasen-Bedeckungen (MNB).

Diese Maßnahmen sind notwendig, da noch nicht abschließend geklärt ist, ob über biologisches Material auf Zeitungen bzw. Zeitschriften eine SARS-CoV-2 Infektion ausgeschlossen werden kann.”

 

 

Die aktuellen Podologie News im Überblick

Therapiebericht – Dokumentation Podologie
Änderungsvereinbarung zum Vertrag nach Paragraph 125

Änderungsvereinbarung zum Vertrag nach Paragraph 125

Die zum 01.07.2024 in Kraft tretende Änderungsvereinbarung nach Paragraph 125 Abs. 1 SGB V regelt die Anpassungen in der podologischen Versorgung und deren Vergütung.

Die Änderungen zielen darauf ab, die unterschiedlichen Interpretationen der
Vertragsbestimmungen zu minimieren, berücksichtigen insbesondere notwendige Anpassungen an bisher nicht aktualisierte Anlagen und konkretisieren diverse Regelungen.

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Neue Honorare für podologische Leistungen ab 1. Juli 2024

Neue Honorare für podologische Leistungen ab 1. Juli 2024

Ab dem 1. Juli 2024 treten in der Podologie neue Honorare in Kraft. Diese Anpassung der Vergütungssätze ist Teil eines Stufenplans, der bereits im Frühjahr 2023 verhandelt wurde. Die Erhöhung der Honorare erfolgt nun in der zweiten Stufe und soll die gestiegenen Kosten in der podologischen Praxis berücksichtigen sowie die Qualität der Behandlung sicherstellen.

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Dokumentation im Zusammenhang mit Nagelkorrekturspangen 

Dokumentation im Zusammenhang mit Nagelkorrekturspangen 

Als Podologin oder Podologe verwendest du täglich Medizinprodukte. Doch den wenigsten Anwender:innen sind die damit verbundenen regulatorischen Anforderungen bekannt. Insbesondere durch den Umbruch im Medizinprodukterecht in den Jahren seit 2022 mit dem vollständigen Inkrafttreten der Medical Device Regulation (MDR) auf europäischer Ebene und neuen nationalen Gesetzen wie dem Medizinprodukterecht-Durchführungsgesetz (MPDG), haben sich einige Anforderungen an den Umgang mit Medizinprodukten geändert. Insbesondere das Thema Nagelkorrekturspangen muss unter einem neuen Licht betrachtet werden, auch im Hinblick auf die neue Heilmittel-Richtlinie.

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Fortbildungspunkte für Leistungserbringer – Betrachtungszeitraum endet am 31. Dezember 2024

Fortbildungspunkte für Leistungserbringer – Betrachtungszeitraum endet am 31. Dezember 2024

Wie du sicher weißt, endet zum 31. Dezember 2024 der aktuelle Betrachtungszeitraum für die meisten Leistungserbringer. Dies bedeutet, dass Podologen, die seit dem 1. Januar 2021 eine Zulassung haben, bis zum Jahresende 48 Fortbildungspunkte gesammelt haben müssen. Eine Übertragung von Punkten aus einem Betrachtungszeitraum in den folgenden ist nicht möglich. Daher ist es entscheidend, deine Fortbildungspunkte zu überprüfen, um sicherzustellen, dass deine Zulassung nicht gefährdet ist.

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