Coronavirus und Podologie – Arbeitsschutzstandard, Datenschutzinformation und Antworten auf häufige Fragen
Die Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtpflege
unterstützt mit Materialien
Um bei der podologischen Behandlung weder Beschäftigte noch Patienten oder Patientinnen mit dem Coronavirus anzustecken, bietet die BGW den Arbeitsschutzstandard für die Podologie, die Datenschutzinformation für die Kundschaft sowie Antworten auf häufig gestellte Fragen.
Verhaltensregeln in der podologischen Praxis in Corona-Zeiten
Beim Besuch in der podologischen Praxis gibt es während der Pandemie auch für die Patientinnen und Patienten einiges zu beachten, zum Beispiel:
- keine spontanen Termine, sondern nur nach telefonischer oder digitaler Absprache,
- Hände desinfizieren oder waschen nach Betreten der Praxis,
- Mindestabstand von 1,5 Metern, wo es möglich ist,
- Mund-Nasen-Bedeckung für alle,
- möglichst ohne Begleitpersonen zum Termin kommen.
Hierzu hat die BGW einen Aushang vorbereitet. Damit alle wissen, wie sie sich verhalten sollen, um Infektionsrisiken möglichst gering zu halten.
Sie können ihn für Ihre Praxis ausdrucken und möglichst am Eingang aufhängen. So sind alle Besucher und Besucherinnen bestens informiert.
SARS-CoV-2-Arbeitsschutzstandard-Podologie_Download (Stand 20.05.2020)
Corona-Patienteninfo-Podologie_Download
Zeitungen und Zeitschriften während der Coronavirus-Pandemie
Die BGW-Arbeitsschutzstandards für die Zeit der Coronavirus-Pandemie geben Ihnen und weiteren Mitgliedsunternehmen wesentliche Hilfestellungen zum Schutz der Beschäftigten – aber auch der Kundinnen und Patienten – vor Infektionen mit SARS-CoV-2.
Diese Standards umfassen diesbezüglich Konkretisierungen, zum Beispiel auch zum Thema Zeitschriftenangebote für Kunden und Patienten. So heißt es hierzu: „Auch Zeitschriften sollten nur unter Hygieneauflagen (bei Beschäftigten: Händehygiene nach Kontakt) zur Verfügung gestellt werden.“
Weiterführende Antworten auf häufige Fragen (FAQs) geben darüber hinaus noch konkrete Erläuterungen zu Hygienemaßnahmen bei der Zeitschriftenauslage. Zur Frage, welche Hygienemaßnahmen beim Anbieten von zum Beispiel Zeitschriften erforderlich sind, heißt es:
„Es werden geeignete Hygienemaßnahmen empfohlen, die eine Keimverschleppung auf Zeitungen, Zeitschriften und Personen verhindern sollen.
Das sind zum Beispiel die Händehygiene von Beschäftigten, Kunden/Kundinnen und Patienten/Patientinnen: Handschuhtragen, Händedesinfizieren bzw. -waschen sowie das Tragen von Mund-Nasen-Bedeckungen (MNB).
Diese Maßnahmen sind notwendig, da noch nicht abschließend geklärt ist, ob über biologisches Material auf Zeitungen bzw. Zeitschriften eine SARS-CoV-2 Infektion ausgeschlossen werden kann.“