Arbeitszeiterfassung vs. Vertrauensarbeitszeit – vom Homeoffice zurück zur Stechuhr?
Über den Beschluss des Bundesarbeitsgerichts vom 13.09.2022 zur Zeiterfassung und was dieser für Arbeitnehmer und -geber bedeutet
„Noch 148 Mails checken, danach flieg‘ ich zu dir“ – singt Tim Bendzko und beschreibt damit zugleich die Situation vieler Arbeitnehmer, deren (zusätzliche) Arbeitszeiten nicht erfasst und somit auch nicht vergütet werden.
Mal eben ein Diensttelefonat in der Freizeit, mal schnell einige E-Mails am Wochenende oder am (Feier-)Abend bearbeiten? Aus anfänglich wenigen Minuten werden am Ende des Monats schnell einige nicht erfasste (und damit unbezahlte) Überstunden. Um derartige Verstöße gegen das Arbeitszeitgesetz zu vermeiden, hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) bereits im Jahr 2019 das so genannte „Stechuhr-Urteil“ verkündet. Nun, drei Jahre später, reagiert in Deutschland auch das Bundesarbeitsgericht (BAG) und legt eine höchstrichterliche Entscheidung zur Arbeitszeiterfassung vor.
„Time is money“
Vertrauen ist gut, Kontrolle ist besser? Darum soll es bei der aktuellen Entscheidung des BAG nicht gehen. Zwar klingt der Begriff „Arbeitszeiterfassung“ zunächst nach Kontrolle und Überwachung – und scheint auch das Arbeiten im Homeoffice, das auf Vertrauen in punkto Arbeitszeit basiert, infrage zu stellen. Im Kern soll der Beschluss aber vor allem dem Schutz der Arbeitnehmer dienen.
Bisher gibt es in Deutschland (noch?) keine gesetzliche Vorgabe, wie diese Arbeitszeiterfassung konkret auszusehen hat. Das höchste Arbeitsgericht (BAG) hat jedoch nun entschieden: In Deutschland besteht ab sofort eine Pflicht zur Arbeitszeiterfassung in jedem Unternehmen mit Angestellten. Arbeitgeberverbände halten den Beschluss für „überstürzt und nicht durchdacht“, Gewerkschaften wiederum begrüßen es, wenn“ endlich die realen Arbeitszeiten erfasst werden“. Unklar bleibt, wie die Entscheidung nun umgesetzt werden soll.
Folgen für Arbeitgeber
Es muss eine vernünftige Lösung gefunden werden, die auf der einen Seite das gewünschte System der Vertrauensarbeit (z.B. im Homeoffice) beibehält und andererseits Arbeitnehmende (vor allem in Minijobs) vor nicht vergüteter Mehrarbeit schützt. Arbeitgeber sollen demnach ab sofort ein objektives, verlässliches und zugängliches System einführen, mit dem die Arbeitszeit erfasst wird. Wie genau dieses System zur Arbeitszeiterfassung aussehen soll, ist bislang nicht gesetzlich geregelt und wird auch vom BAG nicht detailliert vorgegeben. So bleiben momentan noch einige Frage offen, etwa was die Pflicht zur Arbeitszeiterfassung genau beinhaltet, wie oft Arbeitszeiten erfasst werden müssen und ob es wirklich ausnahmslos alle Unternehmen betrifft.
Für Unternehmen ohne Zeiterfassungssystem bedeutet das sogenannte “Stechuhr-Urteil” vor allem eines: Bis der Gesetzgeber reagiert und klare Regelungen trifft, sollten Arbeitgeber – möglichst im Dialog mit den Arbeitnehmervertretungen – die Zeit nutzen, um ein verlässliches, objektives und zugängliches System zur Arbeitszeiterfassung einzurichten. Bis dahin heißt es: Arbeitszeiten der Mitarbeitenden ab jetzt auf jeden Fall aufzeichnen – notfalls per Stundenzettel.
Quellen:
- https://www.bundesregierung.de/breg-de/themen/coronavirus/infektionsschutzgesetz-2068856
- https://www.bundestag.de/dokumente/textarchiv/2022/kw36-de-infektionsschutzgesetz-903658
- https://www.bundesgesundheitsministerium.de/service/gesetze-und-verordnungen/ifsg.html
- https://www.physio-deutschland.de/fachkreise/news-bundesweit/einzelansicht/artikel/bundestag-und-bundesrat-beschliessen-covid-19-schutzgesetz.html
- https://www1.wdr.de/nachrichten/landespolitik/corona-lockdown-regeln-nrw-100.html