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Maximaler Verdienst bei minimalem Schutz

Minijobs: maximaler Verdienst bei minimalem Schutz

Ab 1.10.2022 steigt der gesetzliche Mindestlohn auf 12 Euro pro Stunde. Was das in Bezug auf Mini- und Midijobs für Arbeitgeber wie Arbeitnehmer bedeutet, erfährst du hier:

Du bist selbst Minijobberin oder Minijobber? Oder du bist als Unternehmerin oder Arbeitgeber auf sie angewiesen? Dann weißt du bestimmt schon, dass sich ab Oktober dieses Jahres der Stundenlohn erhöht – und auch die sozialversicherungsfreie Verdienstgrenze.

Minijobs sind so genannte geringfügige Beschäftigungsverhältnisse. Die monatliche Einkommensgrenze betrug bisher 450,- Euro, der gesetzliche Mindestlohn lag im Jahr 2021 noch bei 9,50 Euro. Nach zwei Erhöhungen im Januar und Juli 2022 steigt der Mindestlohn ab Oktober 2022 nun auf 12 Euro pro Stunde. Zum gleichen Zeitpunkt steigt auch die Verdienstobergrenze für Minijobs von 450 Euro auf 520 Euro.

Dynamische Anhebung der Verdienstgrenze

Da der Mindestlohn wohl auch in Zukunft immer mal wieder steigen wird, soll die Verdienstgrenze für „geringfügig Beschäftigte“ ebenfalls nicht statisch bleiben. Auch sie wird jeweils „dynamisch“ angehoben, damit weiterhin eine durchschnittliche Arbeitszeit von zehn Stunden pro Woche in einem Minijob möglich ist.

So wird die Minijob-Verdienstgrenze berechnet: Der Stundensatz wird mit 130 vervielfacht, durch 3 geteilt und auf volle Euro aufgerundet. Beispiel: Mindestlohn 12 Euro x 130 (=1.560 Euro) geteilt durch 3 ergeben 520 Euro. Dieser Maßstab gilt auch bei künftigen Mindestlohnerhöhungen, die Minijobgrenze wächst also mit.

Das ändert sich für Arbeitgeber

Seit 2022 musst du als Arbeitgeber neben der Steuernummer auch die Steuer-Identifikationsnummer (Steuer-ID oder IdNr genannt) von gewerblichen Minijobbern elektronisch an die Minijob-Zentrale übermitteln. Wenn du einen Minijobber beschäftigst, solltest du außerdem zum 1. Oktober prüfen, ob sein Verdienst mit dem neuen Stundensatz und seiner Arbeitszeit die Verdienstgrenze von 520 Euro nicht übersteigt. Fällt der Verdienst höher aus, wird aus dem Minijobber ein Midijobber, für den Beiträge zur Sozialversicherung fällig werden. Allerdings nicht im vollen Umfang, denn sonst würde die Mehrarbeit kaum eine Erhöhung des Nettoverdienstes bringen.

Dafür gibt es den sogenannten Übergangsbereich: Bis zu einem Verdienst von 1.600 Euro (ab Oktober, früher 1.300 Euro) sind die Beiträge zur Sozialversicherung reduziert. Bei einem Midijob handelt es sich also um ein Arbeitsverhältnis, bei dem das Arbeitsentgelt regelmäßig zwischen 520,01 Euro und 1.600 Euro im Monat liegt. Dieser Rahmen wird beim Midijob als Gleitzone bezeichnet.

Midijobs sind sozialversicherungspflichtig

Midijobs sind sozialversicherungspflichtige Beschäftigungen, für die die Krankenkassen zuständig sind und nicht die Minijob-Zentrale. Für „Normalverdiener“ (sprich: Mitarbeiter, die monatlich mehr als 1.600 Euro verdienen) müssen Abgaben zur Sozialversicherung in Höhe von 20 bis 21 Prozent des Bruttolohns gezahlt werden. Das gilt aber nicht für Midijobs: Hier richtet sich der Anteil zur Sozialversicherung nach einer geringeren Bemessungsgrenze als dem Bruttolohn – nämlich nach dem sog. Gleitzonenentgelt – und beträgt zwischen 11 und 21 Prozent. Der Midijob bringt damit Vorteile für Beschäftigungen im Niedriglohnbereich.

Midijobber und Midijobberinnen profitieren dadurch, dass der Belastungssprung beim Übergang vom Minijob zum Midijob geglättet wird. Dadurch soll der Anreiz für geringfügig Beschäftigte erhöht werden, ihre Arbeitszeit über die Minijob-Grenze hinaus auszuweiten.

Kritik von ver.di an Minijobs: Arbeit ohne sozialen Schutz

Zwar haben Minijobber wie alle anderen Beschäftigten einen gesetzlichen Anspruch auf Urlaub, Mutterschutz, Elternzeit und Lohnfortzahlung im Krankheitsfall. Auch unterliegen Minijobs seit 2013 der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung (Arbeitgeber zahlen für Minijobber einen Pauschalbeitrag; die Minijobber selbst zahlen zusätzlich einen Eigenbeitrag, können sich aber auf Antrag davon befreien lassen). Aber: Da Minijobs nicht sozialversicherungspflichtig sind, fehlt ihnen der umfassende soziale Schutz. Das heißt, aus Minijobs resultieren keine Ansprüche auf Leistungen aus der Arbeitslosen-, Kranken- oder Pflegeversicherung – und auch nicht auf Kurzarbeitergeld. Das hat in der Corona-Pandemie dazu geführt, dass Minijobberinnen und Minijobber die ersten waren, die ihre Arbeit verloren haben und ohne sozialen Schutz dastanden. Die Gewerkschaft „ver.di“ kritisiert deshalb die Anhebung der Hinzuverdienstgrenze bei Minijobs. Denn dadurch drohe weiterhin vielen Menschen Altersarmut, vor allem Frauen, die – um Familie und Beruf vereinbaren zu können – viel häufiger in Minijobs arbeiten.

Quellen:

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