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Neues Gesetz zum Schutz vor Covid-19 ab Oktober 2022

Für den dritten Pandemiewinter haben Bundestag und Bundesrat eine neue Coronaschutzverordnung (COVID-19-Schutzgesetz) beschlossen

Nach dem Sommer ist vor dem Winter – im Zeitalter von Corona heißt das: Schutzmaßnahmen werden wieder (bzw. bleiben immer noch) nötig. So hat der Bundestag am 8. September 2022 diverse Neuregelungen für den kommenden Corona-Herbst und -Winter beschlossen. Was bedeutet das für die Arbeit in der podologischen Praxis? Im Prinzip nichts, was wir nicht schon kennen, immerhin steuern wir schon auf den dritten Pandemiewinter zu. Hier kommt ein kurzer Überblick, welche Corona-Schutzmaßnahmen vom 1. Oktober 2022 bis zum 7. April 2023 gelten und wen sie betreffen:

Diese Ziele verfolgt das neue Gesetz

Die Neufassung des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) soll flexible Reaktionen auf die aktuelle pandemische Lage ermöglichen und speziell gefährdete Menschen (so genannte vulnerable Gruppen) schützen. Das heißt: Die neue Coronaschutzverordnung gilt auf Bundesebene, ermöglicht aber zugleich den Bundesländern, die Corona-Regeln wieder zu verschärfen, wenn es die Situation erfordert.

Bundesweite Regelungen: Wo die Maskenpflicht gilt

Ab Oktober gilt bundesweit die FFP2-Maskenpflicht im Fernverkehr, in Arztpraxen und den Praxen weiterer Heilberufler sowie eine Masken- und Testpflicht in Krankenhäusern und Pflegeeinrichtungen. In podologischen, physiotherapeutischen und anderen Praxen der so genannten sonstigen humanmedizinischen Heilberufe müssen Patienten und Besucher dann verpflichtend die passenden Atemschutzmasken (FFP2 oder vergleichbar) tragen.

Kinder unter 6 Jahren sind generell von der Maskenpflicht befreit, für Kinder zwischen 6 und 13 Jahren genügt eine einfache OP-Maske. Auch Ausnahmen für Erwachsene, zum Beispiel aufgrund einer medizinischen Indikation, lässt das neue Gesetz zu.

Keine Masken im Flugzeug

Die bisher geltende Maskenpflicht in Flugzeugen, die ursprünglich weitergeführt werden sollte, wurde gekippt. Die Begründung: Man müsse sich den europäischen Regelungen angleichen. Sollte die Infektionslage wieder deutlich schlechter werden, könnte die Maskenpflicht dann allerdings landesweit auch (wieder) auf „Himmelsebene“ greifen.

Regeln per Hausrecht

Darüber hinaus kann es in Geschäften, Kultureinrichtungen und anderswo vorkommen, dass Betreiberinnen und Betreiber von ihrem Hausrecht Gebrauch machen und einen Nachweis über einen Test, eine Impfung oder Genesung verlangen. Diese Entscheidung kann – unabhängig von Bundes- oder Länderregelungen – individuell getroffen werden, hier greift das Hausrecht.

Neuerungen zum Impfstatus

Ab dem 1. Oktober 2022 gilt als rechtlich vollständig geimpft, wer drei Mal geimpft ist. Alternativ reichen auch zwei Impfungen und der Nachweis, dass man von einer Corona-Erkrankung genesen ist. Der Impfstatus spielt übrigens bei den Corona-Schutzmaßnahmen keine Rolle mehr. Er entscheidet nicht mehr über Zugangsmöglichkeiten etwa zu Restaurants oder Veranstaltungen wie im vergangenen Winter.

Überblick: Diese Maßnahmen hat der Bundestag für den Herbst und Winter 22/23 beschlossen

Fotoquelle: www.bundesregierung.de

Quellen:

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