Podologie-News
Heilmittelverordnungen Polizeibeamte
Was du bei Verordnungen von Polizeibeamten beachten musst!
Polizeibeamter ist nicht gleich Polizeibeamter. Weder im Dienst, noch als Patient in der podologischen Praxis, Stichwort Abrechnung. Was du bei Verordnungen von Polizeibeamten beachten musst, habe ich hier mit freundlicher Unterstützung des Landesamts für Zentrale polizeiliche Dienste für dich zusammengefasst.
Beihilfe oder freie Heilfürsorge? Das gilt es zu klären, wenn ein Polizeibeamter deine Dienste als Podologe in Anspruch nehmen möchte. Je nach Zuständigkeit gibt es bei der Abrechnung das ein oder andere zu beachten.
Bund oder Land? Verwaltung oder Vollzug?
Abhängig vom Dienstherrn, dem Wirkungskreis und Status sind Polizeibeamte heilfürsorgeberechtigt oder haben Anspruch auf Beihilfe. Hier ein Überblick:
Bundespolizei:
- Vollzugsbeamte haben grundsätzlich Anspruch auf freie Heilfürsorge. Dabei wird unterschieden, ob der Beamte vom polizeiärztlichen Dienst versorgt wird, oder nicht. Je nachdem erhalten die Beamten eine allgemeine Heilfürsorgekarte (HfK) oder „nur“ eine Heilfürsorgekarte-Zahnarztbehandlung (HfK-Z).
- Verwaltungsbeamte sind überwiegend beihilfeberechtigt.
Landespolizei:
- Je nach Bundesland und Status werden Polizisten durch die Heilfürsorge oder Beihilfe versorgt. U.a. in Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern und NRW haben Polizeivollzugsbeamte Anspruch auf Heilfürsorge. Im Saarland und Hessen nicht.
- Länderspezifische Besonderheiten, auf die du achten solltest, kannst du bei der für dich zuständigen Landespolizei erfragen.
Beihilfe oder Fürsorge – Wo ist der Unterschied?
Beihilfe:
Die Beihilfe funktioniert nach dem Kostenerstattungsprinzip. Kommt also ein Polizeibeamter zu dir, der beihilfeberechtigt ist, rechnest du mit ihm direkt ab. Administrativ behandelst du ihn also wie einen Privatpatienten. Für die Heilbehandlung eines beihilfeberechtigten Polizeibeamten reicht ein Privatrezept aus. Dies benötigt dein Patient, um nach der Behandlung einen Antrag auf Kostenerstattung bei seiner Beihilfestelle zu stellen.
Heilfürsorge:
Leistungen, die du für Heilfürsorge-Patienten erbringst, gelten als Sachleistungen. Diese rechnest du direkt mit der zuständigen Heilfürsorge ab und nicht mit deinem Patienten. Um mit der Heilfürsorge der Bundespolizei abrechnen zu können, müssen sich die überweisenden Ärzte bei den Verordnungen an die geltende Heilmittel-Richtlinie (mit all ihren Fristen, Korrekturregelungen etc.) halten. Wichtig ist für dich, dass du eine Kassenzulassung hast, um Heilfürsorge-Patienten behandeln zu dürfen.
Muster 13 für Heilfürsorge-Patienten
Kommt ein heilfürsorgeberechtigter Polizeibeamter mit einem „Muster 13“ zu dir, hat er sich die Heilmittelleistungen am Dienst- oder Wohnort, bzw. in deren Nähe, bereits von seinem Dienstvorgesetzten genehmigen lassen (so sieht es § 9 FHVOPol vor). Das bedeutet für dich, dass die Kostenübernahme geklärt ist und du nicht explizit danach fragen musst. Ausgestellt haben muss das „Muster 13“ ein niedergelassener Arzt oder Polizeiarzt.
Hier findest du eine Aufstellung der Abrechnungsstellen für die Heilfürsorge.