Podologie-News
Impfpflicht Aufklärung
Einrichtungsbezogene Impfpflicht – Bundesgesundheitsministerium stellt klar: Fehlender Immunitätsnachweis bedeutet nicht automatisch Berufsverbot.
Ab dem 16. März 2022 tritt sie in Kraft: Die einrichtungsbezogene Impfpflicht. Diese wurde mit dem „Gesetz zur Stärkung der Impfprävention gegen Covid-19“ beschlossen – nicht ganz unumstritten. Jetzt stellt das Bundesgesundheitsministerium klar, wie mit Bestandsmitarbeiter ohne Immunisierungsnachweis verfahren werden soll.
Meldepflicht des Immunitätsstatus ab 16. März 2022
So müssen alle Inhaber einer podologischen Praxis ab dem 16. März dieses Jahres verpflichtend eine Meldung bei ihrem zuständigen Gesundheitsamt abgeben, wenn sie selbst und ihre Mitarbeiter nicht vollständig gegen Covid-19 geimpft oder genesen sind. Eine Regelung, die für Verunsicherung gesorgt hat.
Kein pauschales Beschäftigungsverbot für nicht Immunisierte
Vergangene Woche stellte das Bundesgesundheitsministerium klar, dass es im Ermessen des jeweiligen Gesundheitsamtes liegt, ob dem Betroffenen, nicht immunisierten Mitarbeitern bzw. Praxisinhabern, ein Betretungsverbot für die Praxis ausgesprochen wird, oder nicht. Das bedeutet: Es gibt laut des geltenden Infektionsschutzgesetzes kein automatisches Tätigkeitsverbot für nicht immunisierte Personen.
Das sind die „neuen“ Ordnungswidrigkeiten
Mit Inkrafttreten der einrichtungsbezogenen Impfpflicht müssen sich Praxisinhaber über die Ordnungswidrigkeiten im Klaren sein, die mit Missachtung des geltenden Infektionsschutz einhergehen. So gelten die unterlassene Meldung nicht immunisierter Mitarbeiter, das Einstellen nicht immunisierter Mitarbeiter und das Betreten der Praxis durch nicht immunisierte Mitarbeiter, gegen die ein Betretungsverbot vom Gesundheitsamt verhängt wurde, als Ordnungswidrigkeit – die geahndet wird.
Versorgungsentstand mögliche Konsequenz
Besorgt zeigen sich die unterschiedlichen Verbände. Denn: Sollten die Gesundheitsämter tatsächlich von ihrem Recht Gebrauch machen, nicht immunisierten Podologen ein Betretungs- bzw. Tätigkeitsverbot auszusprechen, könnte für die Patienten ein Versorgungsnotstand entstehen und Praxen Insolvenz drohen.
Alle aktuellen Informationen zu den Beschlüssen rund um die einrichtungsbezogene Impfpflicht gibt es hier.