Podologie-News

Impfpflicht Aufklärung

Einrichtungsbezogene Impfpflicht – Bundesgesundheitsministerium stellt klar: Fehlender Immunitätsnachweis bedeutet nicht automatisch Berufsverbot.

Ab dem 16. März 2022 tritt sie in Kraft: Die einrichtungsbezogene Impfpflicht. Diese wurde mit dem „Gesetz zur Stärkung der Impfprävention gegen Covid-19“ beschlossen – nicht ganz unumstritten. Jetzt stellt das Bundesgesundheitsministerium klar, wie mit Bestandsmitarbeiter ohne Immunisierungsnachweis verfahren werden soll.

Meldepflicht des Immunitätsstatus ab 16. März 2022
So müssen alle Inhaber einer podologischen Praxis ab dem 16. März dieses Jahres verpflichtend eine Meldung bei ihrem zuständigen Gesundheitsamt abgeben, wenn sie selbst und ihre Mitarbeiter nicht vollständig gegen Covid-19 geimpft oder genesen sind. Eine Regelung, die für Verunsicherung gesorgt hat.

Kein pauschales Beschäftigungsverbot für nicht Immunisierte
Vergangene Woche stellte das Bundesgesundheitsministerium klar, dass es im Ermessen des jeweiligen Gesundheitsamtes liegt, ob dem Betroffenen, nicht immunisierten Mitarbeitern bzw. Praxisinhabern, ein Betretungsverbot für die Praxis ausgesprochen wird, oder nicht. Das bedeutet: Es gibt laut des geltenden Infektionsschutzgesetzes kein automatisches Tätigkeitsverbot für nicht immunisierte Personen.

Das sind die „neuen“ Ordnungswidrigkeiten
Mit Inkrafttreten der einrichtungsbezogenen Impfpflicht müssen sich Praxisinhaber über die Ordnungswidrigkeiten im Klaren sein, die mit Missachtung des geltenden Infektionsschutz einhergehen. So gelten die unterlassene Meldung nicht immunisierter Mitarbeiter, das Einstellen nicht immunisierter Mitarbeiter und das Betreten der Praxis durch nicht immunisierte Mitarbeiter, gegen die ein Betretungsverbot vom Gesundheitsamt verhängt wurde, als Ordnungswidrigkeit – die geahndet wird.

Versorgungsentstand mögliche Konsequenz
Besorgt zeigen sich die unterschiedlichen Verbände. Denn: Sollten die Gesundheitsämter tatsächlich von ihrem Recht Gebrauch machen, nicht immunisierten Podologen ein Betretungs- bzw. Tätigkeitsverbot auszusprechen, könnte für die Patienten ein Versorgungsnotstand entstehen und Praxen Insolvenz drohen.

Alle aktuellen Informationen zu den Beschlüssen rund um die einrichtungsbezogene Impfpflicht gibt es hier.

 

Die aktuellen Podologie News im Überblick

Therapiebericht – Dokumentation Podologie
Änderungsvereinbarung zum Vertrag nach Paragraph 125

Änderungsvereinbarung zum Vertrag nach Paragraph 125

Die zum 01.07.2024 in Kraft tretende Änderungsvereinbarung nach Paragraph 125 Abs. 1 SGB V regelt die Anpassungen in der podologischen Versorgung und deren Vergütung.

Die Änderungen zielen darauf ab, die unterschiedlichen Interpretationen der
Vertragsbestimmungen zu minimieren, berücksichtigen insbesondere notwendige Anpassungen an bisher nicht aktualisierte Anlagen und konkretisieren diverse Regelungen.

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Neue Honorare für podologische Leistungen ab 1. Juli 2024

Neue Honorare für podologische Leistungen ab 1. Juli 2024

Ab dem 1. Juli 2024 treten in der Podologie neue Honorare in Kraft. Diese Anpassung der Vergütungssätze ist Teil eines Stufenplans, der bereits im Frühjahr 2023 verhandelt wurde. Die Erhöhung der Honorare erfolgt nun in der zweiten Stufe und soll die gestiegenen Kosten in der podologischen Praxis berücksichtigen sowie die Qualität der Behandlung sicherstellen.

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Dokumentation im Zusammenhang mit Nagelkorrekturspangen 

Dokumentation im Zusammenhang mit Nagelkorrekturspangen 

Als Podologin oder Podologe verwendest du täglich Medizinprodukte. Doch den wenigsten Anwender:innen sind die damit verbundenen regulatorischen Anforderungen bekannt. Insbesondere durch den Umbruch im Medizinprodukterecht in den Jahren seit 2022 mit dem vollständigen Inkrafttreten der Medical Device Regulation (MDR) auf europäischer Ebene und neuen nationalen Gesetzen wie dem Medizinprodukterecht-Durchführungsgesetz (MPDG), haben sich einige Anforderungen an den Umgang mit Medizinprodukten geändert. Insbesondere das Thema Nagelkorrekturspangen muss unter einem neuen Licht betrachtet werden, auch im Hinblick auf die neue Heilmittel-Richtlinie.

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Fortbildungspunkte für Leistungserbringer – Betrachtungszeitraum endet am 31. Dezember 2024

Fortbildungspunkte für Leistungserbringer – Betrachtungszeitraum endet am 31. Dezember 2024

Wie du sicher weißt, endet zum 31. Dezember 2024 der aktuelle Betrachtungszeitraum für die meisten Leistungserbringer. Dies bedeutet, dass Podologen, die seit dem 1. Januar 2021 eine Zulassung haben, bis zum Jahresende 48 Fortbildungspunkte gesammelt haben müssen. Eine Übertragung von Punkten aus einem Betrachtungszeitraum in den folgenden ist nicht möglich. Daher ist es entscheidend, deine Fortbildungspunkte zu überprüfen, um sicherzustellen, dass deine Zulassung nicht gefährdet ist.

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