Podologie-News

Update zum Masernschutzgesetz

Update zum Masernschutzgesetz: Frist für Immunitäts- bzw. Impfnachweise bis 31. Dezember 2021 verlängert

Vollständig geimpft oder immun gegen Masern? Das musst du seit dem Inkrafttreten des Masernschutzgesetztes im März 2020 verpflichtend nachweisen, um als Podologe arbeiten zu dürfen. Solltest du vor dem ersten März 2020 in einer podologischen Praxis angestellt gewesen sein oder in personalverantwortlicher Position Mitarbeiter eingestellt haben, so hast du noch bis zum 31. Dezember 2021 Gelegenheit, die zwingend zu erbringenden Nachweise einzureichen. Frist für Masernnachweis bis 31. Dezember 2021 verlängert

Geimpft, genesen, getestet – spätestens seit Beginn der SARS-CoV-2-Pandemie gehören derartige Statusmeldungen zum Alltag. Dabei wurde noch kurz vor dem ersten Corona-Lockdown im März 2020 das Masernschutzgesetz verabschiedet. Es verpflichtet u.a. Mitarbeiter von Gesundheitseinrichtungen (wie podologische Praxen) zum Nachweis eines vollständigen Impfschutzes bzw. einer Immunität gegen Masern. Solltest du nach dem Stichtag erster März 2020 in einer Podologenpraxis begonnen oder Mitarbeiter eingestellt haben, ist die Frist zum Erbringen der entsprechenden Impf- bzw. Immunitätsnachweise nicht relevant. Denn: In dem Fall mussten die Nachweise bereits mit Tätigkeitsbeginn vorliegen. Ohne Nachweis, keine (neue) Anstellung.

Solltest du vor dem ersten März 2020 in einer podologischen Praxis angestellt gewesen sein oder in personalverantwortlicher Position Mitarbeiter eingestellt haben, solltest du dir den 31. Dezember 2021 rot im Kalender anstreichen. Denn dann endet – Stand heute – die um sechs Monate verlängerte Einreichungsfrist für die zur Berufsausübung zwingend nötigen Masern-Immunisierungsnachweise.

Wenn du gemäß den STIKO-Empfehlungen vollständig gegen Masern geimpft bist, genügt dein klassischer Impfpass. Solltest du ihn, also das gelbe Impfheft, verloren haben, kannst du bei deinem Hausarzt einen neuen Impfpass beantragen, wobei es je nach Biografie kniffelig sein kann, alle durchgeführten Impfungen lückenlos eintragen zu lassen.

Wenn du bereits eine Masernerkrankung durchgemacht hast, kannst du dir darüber eine ärztliche Bescheinigung ausstellen lassen. Alternativ kannst du bei deinem Hausarzt einen Masern-Antikörpertest zur Überprüfung deiner Masernimmunität durchführen lassen.

Alles Wichtige zum Masernschutzgesetz findest du hier.

 

 

Die aktuellen Podologie News im Überblick

Therapiebericht – Dokumentation Podologie
Änderungsvereinbarung zum Vertrag nach Paragraph 125

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Die zum 01.07.2024 in Kraft tretende Änderungsvereinbarung nach Paragraph 125 Abs. 1 SGB V regelt die Anpassungen in der podologischen Versorgung und deren Vergütung.

Die Änderungen zielen darauf ab, die unterschiedlichen Interpretationen der
Vertragsbestimmungen zu minimieren, berücksichtigen insbesondere notwendige Anpassungen an bisher nicht aktualisierte Anlagen und konkretisieren diverse Regelungen.

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Neue Honorare für podologische Leistungen ab 1. Juli 2024

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Ab dem 1. Juli 2024 treten in der Podologie neue Honorare in Kraft. Diese Anpassung der Vergütungssätze ist Teil eines Stufenplans, der bereits im Frühjahr 2023 verhandelt wurde. Die Erhöhung der Honorare erfolgt nun in der zweiten Stufe und soll die gestiegenen Kosten in der podologischen Praxis berücksichtigen sowie die Qualität der Behandlung sicherstellen.

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Dokumentation im Zusammenhang mit Nagelkorrekturspangen 

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Als Podologin oder Podologe verwendest du täglich Medizinprodukte. Doch den wenigsten Anwender:innen sind die damit verbundenen regulatorischen Anforderungen bekannt. Insbesondere durch den Umbruch im Medizinprodukterecht in den Jahren seit 2022 mit dem vollständigen Inkrafttreten der Medical Device Regulation (MDR) auf europäischer Ebene und neuen nationalen Gesetzen wie dem Medizinprodukterecht-Durchführungsgesetz (MPDG), haben sich einige Anforderungen an den Umgang mit Medizinprodukten geändert. Insbesondere das Thema Nagelkorrekturspangen muss unter einem neuen Licht betrachtet werden, auch im Hinblick auf die neue Heilmittel-Richtlinie.

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Fortbildungspunkte für Leistungserbringer – Betrachtungszeitraum endet am 31. Dezember 2024

Fortbildungspunkte für Leistungserbringer – Betrachtungszeitraum endet am 31. Dezember 2024

Wie du sicher weißt, endet zum 31. Dezember 2024 der aktuelle Betrachtungszeitraum für die meisten Leistungserbringer. Dies bedeutet, dass Podologen, die seit dem 1. Januar 2021 eine Zulassung haben, bis zum Jahresende 48 Fortbildungspunkte gesammelt haben müssen. Eine Übertragung von Punkten aus einem Betrachtungszeitraum in den folgenden ist nicht möglich. Daher ist es entscheidend, deine Fortbildungspunkte zu überprüfen, um sicherzustellen, dass deine Zulassung nicht gefährdet ist.

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