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22. Oktober 2020

Wöchentliche Corona-Tests für Mitarbeiter von Gesundheits- und Pflegeeinrichtungen

Das Bundesministerium für Gesundheit hat seine Teststrategie nachgebessert und zum 15. Oktober eine neue, dritte Testverordnung verabschiedet, die Risikogruppen stärker berücksichtigt. So haben ab sofort auch Podologen einmal wöchentlich Anspruch auf präventive Antigentests – selbst ohne konkreten COVID-19-Fall in der Praxis.

 

Mitarbeiter von Gesundheits- und Pflegeeinrichtungen, zu denen auch Podologie-Praxen zählen, können sich seit dem 15. Oktober regelmäßig auf SARS-COV-2 testen lassen. Das besagt die neue Testverordnung des Bundesministeriums für Gesundheit, die zum Winter exponierte Berufsgruppen wie Gesundheitspersonal deutlich stärker in den Präventionsfokus nimmt. So können sich auch Podologen und ihre Mitarbeiter ab sofort einmal pro Woche mit Antigentests auf SARS-COV-2 testen lassen – auch, wenn sie selbst keine Symptome zeigen oder beruflich nicht in Kontakt mit einem nachweislich Infizierten waren. Voraussetzung für die Bewilligung dieser Präventionsmaßnahme ist ein entsprechender Antrag beim zuständigen Gesundheitsamt, der das Vorlegen eines betrieblichen Testkonzepts bindend beinhaltet. Für nähere Informationen wenden Sie sich bitte an Ihr zuständiges Gesundheitsamt.

 

Darüber hinaus interessant ist die Regelung bei einem konkreten Corona-Fall in der Praxis. Sie besagt, dass sich Podologen und ihre Mitarbeiter auch dann ohne Symptome einmalig testen lassen können, wenn in den letzten zehn Tagen bei einem ihrer Besucher oder Patienten COVID-19 nachgewiesen wurde.

 

Laut neuer Testverordnung besteht der Anspruch aber nicht nur für Podologen und ihre Mitarbeiter, sondern auch für ihre Besucher und Patienten. Die Tests sind für alle Anspruchsberechtigten kostenfrei. Sie werden über die Kassenärztlichen Vereinigungen (KVen) abgerechnet und aus der Liquiditätsreserve des Gesundheitsfonds finanziert. Die Durchführung der Tests ist den Gesundheitsämtern und deren Testzentren, Vertragsärzten und den Testzentren der KVen vorbehalten. Für die präventiven Tests dürfen allerdings nur jene Antigentests (Antigen-Labortest oder Antigen-Schnelltest) zum Einsatz kommen, die das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) unter www.bfarm.de/antigentests gelistet hat.

 

Die neue Testverordnung können Sie hier nachlesen.

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