Anmeldung lohnt sich!

»Aktuelle Themen, ausgewählte Referenten,
Sichern Sie sich Wissensvorteile!«

Podo-Logisch!?

» Klug sein besteht zur Hälfte darin,
zu wissen, was man nicht weiß.«

Konfuzius

Podo-Logie!?

»Sobald jemand in einer Sache Meister geworden ist,
sollte er in einer neuen Sache Schüler werden.«

Gerhart Hauptmann

Wissen lohnt sich!

Podo aktuelles»Sobald jemand in einer Sache Meister geworden ist,
sollte er in einer neuen Sache Schüler werden.«

Gerhart Hauptmann

Podo-Logisch!?

» Klug sein besteht zur Hälfte darin,
zu wissen, was man nicht weiß.«

Konfuzius

Anmelden lohnt sich!

»Aktuelle Themen, ausgewählte Referenten,
sichern Sie sich Wissensvorteile!«

22. Oktober 2020

Wöchentliche Corona-Tests für Mitarbeiter von Gesundheits- und Pflegeeinrichtungen

Das Bundesministerium für Gesundheit hat seine Teststrategie nachgebessert und zum 15. Oktober eine neue, dritte Testverordnung verabschiedet, die Risikogruppen stärker berücksichtigt. So haben ab sofort auch Podologen einmal wöchentlich Anspruch auf präventive Antigentests – selbst ohne konkreten COVID-19-Fall in der Praxis.

 

Mitarbeiter von Gesundheits- und Pflegeeinrichtungen, zu denen auch Podologie-Praxen zählen, können sich seit dem 15. Oktober regelmäßig auf SARS-COV-2 testen lassen. Das besagt die neue Testverordnung des Bundesministeriums für Gesundheit, die zum Winter exponierte Berufsgruppen wie Gesundheitspersonal deutlich stärker in den Präventionsfokus nimmt. So können sich auch Podologen und ihre Mitarbeiter ab sofort einmal pro Woche mit Antigentests auf SARS-COV-2 testen lassen – auch, wenn sie selbst keine Symptome zeigen oder beruflich nicht in Kontakt mit einem nachweislich Infizierten waren. Voraussetzung für die Bewilligung dieser Präventionsmaßnahme ist ein entsprechender Antrag beim zuständigen Gesundheitsamt, der das Vorlegen eines betrieblichen Testkonzepts bindend beinhaltet. Für nähere Informationen wenden Sie sich bitte an Ihr zuständiges Gesundheitsamt.

 

Darüber hinaus interessant ist die Regelung bei einem konkreten Corona-Fall in der Praxis. Sie besagt, dass sich Podologen und ihre Mitarbeiter auch dann ohne Symptome einmalig testen lassen können, wenn in den letzten zehn Tagen bei einem ihrer Besucher oder Patienten COVID-19 nachgewiesen wurde.

 

Laut neuer Testverordnung besteht der Anspruch aber nicht nur für Podologen und ihre Mitarbeiter, sondern auch für ihre Besucher und Patienten. Die Tests sind für alle Anspruchsberechtigten kostenfrei. Sie werden über die Kassenärztlichen Vereinigungen (KVen) abgerechnet und aus der Liquiditätsreserve des Gesundheitsfonds finanziert. Die Durchführung der Tests ist den Gesundheitsämtern und deren Testzentren, Vertragsärzten und den Testzentren der KVen vorbehalten. Für die präventiven Tests dürfen allerdings nur jene Antigentests (Antigen-Labortest oder Antigen-Schnelltest) zum Einsatz kommen, die das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) unter www.bfarm.de/antigentests gelistet hat.

 

Die neue Testverordnung können Sie hier nachlesen.

Die aktuellen Podologie News im Überblick

Neues Ausbildungsangebot in Lilienthal: Teilzeitausbildung zur Podologin / zum Podologen startet

Neues Ausbildungsangebot in Lilienthal: Teilzeitausbildung zur Podologin / zum Podologen startet

Im Oktober 2024 beginnt am Evangelischen Ausbildungszentrum in Lilienthal bei Bremen ein neuer Ausbildungsgang zur Podologin / zum Podologen in Teilzeit. Die neu gegründete Berufsfachschule für Podologie hat sich zum Ziel gesetzt, den Standort Lilienthal langfristig zu etablieren und kontinuierlich auszubauen.

Mehr lesen

Seminar Sektorale Heilpraktiker Pruefung
Erfolg vor Gericht: Sektorale Heilpraktikererlaubnis für Podologie bundesweit bestätigt

Erfolg vor Gericht: Sektorale Heilpraktikererlaubnis für Podologie bundesweit bestätigt

Am 29. August 2024 entschied das Bundesverwaltungsgericht, dass die Heilpraktikererlaubnis auf das Fachgebiet der Podologie beschränkt werden kann. Diese Entscheidung ermöglicht es Podologinnen und Podologen, nun deutschlandweit unter der sogenannten sektoralen Heilpraktikererlaubnis (SHP) zu arbeiten.

Mehr lesen

Therapiebericht – Dokumentation Podologie
Umformulierung / Ergänzung in Anlage 3, Behandlungsrelevante Diagnose(n) (ICD-10-Code)

Umformulierung / Ergänzung in Anlage 3, Behandlungsrelevante Diagnose(n) (ICD-10-Code)

Mit dieser Umformulierung wird es den Krankenkassen einmal wieder leichter gemacht, Verordnungen abzusetzen, die lediglich die Grunderkrankung aufführen, jedoch nicht die Neuropathie, bzw. das Querschnittssyndrom deklarieren.

Ob zukünftig auch Verordnungen, die ausschließlich die Grunderkrankung benennen, abrechnungsfähig sind, muss in einem Gerichtsverfahren geklärt werden.

Mehr lesen

Therapiebericht – Dokumentation Podologie
Änderungsvereinbarung zum Vertrag nach Paragraph 125

Änderungsvereinbarung zum Vertrag nach Paragraph 125

Die zum 01.07.2024 in Kraft tretende Änderungsvereinbarung nach Paragraph 125 Abs. 1 SGB V regelt die Anpassungen in der podologischen Versorgung und deren Vergütung.

Die Änderungen zielen darauf ab, die unterschiedlichen Interpretationen der
Vertragsbestimmungen zu minimieren, berücksichtigen insbesondere notwendige Anpassungen an bisher nicht aktualisierte Anlagen und konkretisieren diverse Regelungen.

Mehr lesen