Podologie-News

Freigrenze für Sachbezüge

Freigrenze für Sachbezüge auf 50 Euro gestiegen: So profitierst du davon!

2022 soll euch finanziell entlasten. Den Anschein erweckt zumindest die zum ersten Januar um sechs Euro gestiegene Freigrenze für Sachbezüge. Waren es bisher 44 Euro, die monatlich lohnsteuerfrei geltend gemacht werden konnten, so sind es seit Jahresbeginn 50 Euro. Ich erkläre dir, wie du maximal profitierst.

1 Cent zu viel, ist 1 Cent zu viel – Freigrenze ist nicht Freibetrag
Seit dem ersten Januar kannst du als Arbeitgeber deinen Beschäftigten Sachbezüge in Höhe von exakt 50,00 Euro steuerfrei zur Verfügung stellen. Liegt der Betrag auch nur einen Cent darüber, muss der volle Betrag – und eben nicht nur der eine Cent – versteuert und bei den Sozialversicherungsabgaben berücksichtigt werden.

Du brauchst also einen präzisen Überblick über die bewilligten und bereitgestellten Sachbezüge. Insbesondere, wenn du einem Beschäftigten mehr als einen Sachbezug je Monat bereitstellst.

Reminder: Das sind Sachbezüge
Aber was wird überhaupt als Sachleistung eingestuft? Kostenlose Getränke am Arbeitsplatz sind es nicht. Als Sachbezüge gelten u.a. Tankgutscheine, Essensgutscheine, ein Jobticket oder auch die betriebliche Krankenversicherung. Vorausgesetzt, diese Zusatzleistungen werden nicht auf den Arbeitslohn angerechnet. Sprich: Ein Sachbezug darf den Lohn bei Inanspruchnahme weder reduzieren, noch darf er den Lohn bei Nicht-Inanspruchnahme erhöhen. Weiter dürfen Sachbezüge keine bereits getroffene Lohnerhöhung ersetzen.

Hat einer deiner Beschäftigten Geburtstag oder heiratet? In solchen Fällen ist eine zusätzliche Aufmerksamkeit bis zu 60,00 Euro steuer- und abgabenfrei.

Arbeitest du mit Gutscheinen und Geldkarten, dann beachte: Sie dürfen nicht (mehr) unbegrenzt einlösbar sein und dürfen ausschließlich zum Bezug von Waren oder Dienstleistungen berechtigen. Sie brauchen also ein konkretes Ablaufdatum.

Differenzierung: Vorsicht bei Geld!
Zu guter Letzt möchte ich dich noch anhand eines Beispiels auf den Unterschied zwischen Sachbezug und Geldleistung aufmerksam machen. Wenn du deinen Beschäftigten beispielsweise ein Fahrrad zur Verfügung stellen möchtest, so gilt folgendes:

  • Erstattest du deinem Beschäftigten den Kaufbetrag, nach Vorlage des Kaufbelegs, so wird dies – trotz arbeitsvertraglicher Zweckbindung – als nachträgliche Kostenerstattung gewertet. Die steuer- und abgabepflichtig ist.
  • Zahlst du deinem Beschäftigten einen Betrag X für den Erwerb eines Fahrrads aus, so wird dies – trotz arbeitsvertraglicher Zweckbindung – als zweckgebundene Geldleistung gewertet. Die steuer- und abgabepflichtig ist.

Die zugrundeliegende Änderung des Einkommensteuergesetzes findest du hier.

Die aktuellen Podologie News im Überblick

Die Elektronische Rechnung kommt

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Ab dem 1. Januar 2025 wird die elektronische Rechnung (E-Rechnung) für den geschäftlichen Austausch zwischen Unternehmen (B2B) in Deutschland verpflichtend. Diese Regelung betrifft alle Unternehmen, die in Deutschland ansässig sind, und gilt für die Lieferung von Waren und Dienstleistungen. Sie ist Teil des Wachstumschancengesetzes, das im März 2024 beschlossen wurde.

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Neues Ausbildungsangebot in Lilienthal: Teilzeitausbildung zur Podologin / zum Podologen startet

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Im Oktober 2024 beginnt am Evangelischen Ausbildungszentrum in Lilienthal bei Bremen ein neuer Ausbildungsgang zur Podologin / zum Podologen in Teilzeit. Die neu gegründete Berufsfachschule für Podologie hat sich zum Ziel gesetzt, den Standort Lilienthal langfristig zu etablieren und kontinuierlich auszubauen.

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Seminar Sektorale Heilpraktiker Pruefung
Erfolg vor Gericht: Sektorale Heilpraktikererlaubnis für Podologie bundesweit bestätigt

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Am 29. August 2024 entschied das Bundesverwaltungsgericht, dass die Heilpraktikererlaubnis auf das Fachgebiet der Podologie beschränkt werden kann. Diese Entscheidung ermöglicht es Podologinnen und Podologen, nun deutschlandweit unter der sogenannten sektoralen Heilpraktikererlaubnis (SHP) zu arbeiten.

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Therapiebericht – Dokumentation Podologie
Umformulierung / Ergänzung in Anlage 3, Behandlungsrelevante Diagnose(n) (ICD-10-Code)

Umformulierung / Ergänzung in Anlage 3, Behandlungsrelevante Diagnose(n) (ICD-10-Code)

Mit dieser Umformulierung wird es den Krankenkassen einmal wieder leichter gemacht, Verordnungen abzusetzen, die lediglich die Grunderkrankung aufführen, jedoch nicht die Neuropathie, bzw. das Querschnittssyndrom deklarieren.

Ob zukünftig auch Verordnungen, die ausschließlich die Grunderkrankung benennen, abrechnungsfähig sind, muss in einem Gerichtsverfahren geklärt werden.

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