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»Sobald jemand in einer Sache Meister geworden ist,
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Ergänzung – Die Frist für die Anerkennung des neuen Versorgungsvertrags ist bis 30. September verlängert worden

Achtung! Wer seine Kassenzulassung nicht verlieren möchte, sollte spätestens jetzt den neuen bundeseinheitlichen Vertrag über die Versorgung mit podologischen Leistungen und deren Vergütung akzeptieren. Die sechsmonatige Frist endete ursprünglich am 30. Juni 2021 und ist nun bis Ende September verlängert worden. Deine Anerkenntniserklärung kannst Du wie gewohnt schriftlich bei der für dich zuständigen ARGE einreichen oder sie ganz bequem online über das neue Zulassungsportal www.zulassung-heilmittel.de abgeben. Anerkenntniserklärung zum Podologievertrag – podo consulting

Seit dem ersten Januar 2021 ist er in Kraft: Der neue bundeseinheitliche Versorgungsvertrag zwischen den Krankenkassen bzw. den Verbänden der Krankenkassen und den einzelnen Heilmittelverbänden auf Landesebene. Mit einer Halbjahresfrist löst er zum ersten Juli alle bisherigen Verträge sowie die noch geltenden Bundespreise ab. Podologen mit Kassenzulassung sind verpflichtet, den neuen Vertrag nach §125 Absatz 1 SGB V bis zum 30. Juni 2021 (jetzt 30. September 2021) offiziell anzuerkennen. Wer diese Frist versäumt, verliert seine Praxiszulassung und muss das Zulassungsverfahren neu durchlaufen.

Solltest du noch keine Anerkenntniserklärung eingereicht haben, wird es Zeit! Dafür empfehle ich dir die Nutzung des internetbasierten Zulassungsportals www.zulassung-heilmittel.de der vdek-ARGEN. Dort kannst du dich seit Anfang Januar mit deinem von der ARGE-IK bestätigten Institutionskennzeichen einfach und bequem online registrieren. Sobald dein Zugang aktiviert ist, kannst du mit nur einem Mausklick den neuen Versorgungsvertrag anerkennen. Und noch mehr. Demnächst werden die Anwendungsmöglichkeiten des kostenfreien Portals erweitert, um dich im Praxisalltag zu entlasten.

Solltest du eher der analoge Typ sein, ist es (noch) weiter möglich, die Anerkenntniserklärung papierschriftlich einzureichen. Dafür einfach das entsprechende Formular herunterladen, ausfüllen und – wichtig – an die für dich zuständige ARGE schicken. Bitte nicht an den GKV-Spitzenverband!

Die einheitliche Anerkenntniserklärung sowie den neuen Vertrag inkl. Anlagen findest du hier zum Download.

 

Die aktuellen Podologie News im Überblick

Neues Ausbildungsangebot in Lilienthal: Teilzeitausbildung zur Podologin / zum Podologen startet

Neues Ausbildungsangebot in Lilienthal: Teilzeitausbildung zur Podologin / zum Podologen startet

Im Oktober 2024 beginnt am Evangelischen Ausbildungszentrum in Lilienthal bei Bremen ein neuer Ausbildungsgang zur Podologin / zum Podologen in Teilzeit. Die neu gegründete Berufsfachschule für Podologie hat sich zum Ziel gesetzt, den Standort Lilienthal langfristig zu etablieren und kontinuierlich auszubauen.

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Seminar Sektorale Heilpraktiker Pruefung
Erfolg vor Gericht: Sektorale Heilpraktikererlaubnis für Podologie bundesweit bestätigt

Erfolg vor Gericht: Sektorale Heilpraktikererlaubnis für Podologie bundesweit bestätigt

Am 29. August 2024 entschied das Bundesverwaltungsgericht, dass die Heilpraktikererlaubnis auf das Fachgebiet der Podologie beschränkt werden kann. Diese Entscheidung ermöglicht es Podologinnen und Podologen, nun deutschlandweit unter der sogenannten sektoralen Heilpraktikererlaubnis (SHP) zu arbeiten.

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Therapiebericht – Dokumentation Podologie
Umformulierung / Ergänzung in Anlage 3, Behandlungsrelevante Diagnose(n) (ICD-10-Code)

Umformulierung / Ergänzung in Anlage 3, Behandlungsrelevante Diagnose(n) (ICD-10-Code)

Mit dieser Umformulierung wird es den Krankenkassen einmal wieder leichter gemacht, Verordnungen abzusetzen, die lediglich die Grunderkrankung aufführen, jedoch nicht die Neuropathie, bzw. das Querschnittssyndrom deklarieren.

Ob zukünftig auch Verordnungen, die ausschließlich die Grunderkrankung benennen, abrechnungsfähig sind, muss in einem Gerichtsverfahren geklärt werden.

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Therapiebericht – Dokumentation Podologie
Änderungsvereinbarung zum Vertrag nach Paragraph 125

Änderungsvereinbarung zum Vertrag nach Paragraph 125

Die zum 01.07.2024 in Kraft tretende Änderungsvereinbarung nach Paragraph 125 Abs. 1 SGB V regelt die Anpassungen in der podologischen Versorgung und deren Vergütung.

Die Änderungen zielen darauf ab, die unterschiedlichen Interpretationen der
Vertragsbestimmungen zu minimieren, berücksichtigen insbesondere notwendige Anpassungen an bisher nicht aktualisierte Anlagen und konkretisieren diverse Regelungen.

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