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»Sobald jemand in einer Sache Meister geworden ist,
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Ergänzung – Die Frist für die Anerkennung des neuen Versorgungsvertrags ist bis 30. September verlängert worden

Achtung! Wer seine Kassenzulassung nicht verlieren möchte, sollte spätestens jetzt den neuen bundeseinheitlichen Vertrag über die Versorgung mit podologischen Leistungen und deren Vergütung akzeptieren. Die sechsmonatige Frist endete ursprünglich am 30. Juni 2021 und ist nun bis Ende September verlängert worden. Deine Anerkenntniserklärung kannst Du wie gewohnt schriftlich bei der für dich zuständigen ARGE einreichen oder sie ganz bequem online über das neue Zulassungsportal www.zulassung-heilmittel.de abgeben. Anerkenntniserklärung zum Podologievertrag – podo consulting

Seit dem ersten Januar 2021 ist er in Kraft: Der neue bundeseinheitliche Versorgungsvertrag zwischen den Krankenkassen bzw. den Verbänden der Krankenkassen und den einzelnen Heilmittelverbänden auf Landesebene. Mit einer Halbjahresfrist löst er zum ersten Juli alle bisherigen Verträge sowie die noch geltenden Bundespreise ab. Podologen mit Kassenzulassung sind verpflichtet, den neuen Vertrag nach §125 Absatz 1 SGB V bis zum 30. Juni 2021 (jetzt 30. September 2021) offiziell anzuerkennen. Wer diese Frist versäumt, verliert seine Praxiszulassung und muss das Zulassungsverfahren neu durchlaufen.

Solltest du noch keine Anerkenntniserklärung eingereicht haben, wird es Zeit! Dafür empfehle ich dir die Nutzung des internetbasierten Zulassungsportals www.zulassung-heilmittel.de der vdek-ARGEN. Dort kannst du dich seit Anfang Januar mit deinem von der ARGE-IK bestätigten Institutionskennzeichen einfach und bequem online registrieren. Sobald dein Zugang aktiviert ist, kannst du mit nur einem Mausklick den neuen Versorgungsvertrag anerkennen. Und noch mehr. Demnächst werden die Anwendungsmöglichkeiten des kostenfreien Portals erweitert, um dich im Praxisalltag zu entlasten.

Solltest du eher der analoge Typ sein, ist es (noch) weiter möglich, die Anerkenntniserklärung papierschriftlich einzureichen. Dafür einfach das entsprechende Formular herunterladen, ausfüllen und – wichtig – an die für dich zuständige ARGE schicken. Bitte nicht an den GKV-Spitzenverband!

Die einheitliche Anerkenntniserklärung sowie den neuen Vertrag inkl. Anlagen findest du hier zum Download.

 

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Dermatophyten sind die häufigsten Hautpilzerreger beim Menschen. Spitzenreiter ist Trichophyton rubrum, der vor allem die Nägel und Haut der Füße befällt. Da mykotische Füße in der Podologie zu den häufigsten Krankheitserscheinungen zählen, muss hier die Hygiene einwandfrei eingehalten werden, um die Gefahr einer Übertragung auf andere Patienten oder sogar Behandler zu vermeiden

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In der Podologie, wie in vielen Heilberufen, ist die Fortbildungspflicht ein essenzielles Element zur Gewährleistung hoher Qualitätsstandards und zur kontinuierli-chen Weiterentwicklung der beruflichen Kompetenz. In Deutschland ist diese Pflicht gesetzlich verankert und dient sowohl dem Schutz der Patienten als auch der Qualitätssicherung innerhalb des Gesundheitswesens. Dieser Artikel beleuch-tet die gesetzlichen Grundlagen der Fortbildungspflicht für Podologen und die möglichen Konsequenzen bei deren Nichteinhaltung.

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