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Ergänzung – Die Frist für die Anerkennung des neuen Versorgungsvertrags ist bis 30. September verlängert worden

Achtung! Wer seine Kassenzulassung nicht verlieren möchte, sollte spätestens jetzt den neuen bundeseinheitlichen Vertrag über die Versorgung mit podologischen Leistungen und deren Vergütung akzeptieren. Die sechsmonatige Frist endete ursprünglich am 30. Juni 2021 und ist nun bis Ende September verlängert worden. Deine Anerkenntniserklärung kannst Du wie gewohnt schriftlich bei der für dich zuständigen ARGE einreichen oder sie ganz bequem online über das neue Zulassungsportal www.zulassung-heilmittel.de abgeben. Anerkenntniserklärung zum Podologievertrag – podo consulting

Seit dem ersten Januar 2021 ist er in Kraft: Der neue bundeseinheitliche Versorgungsvertrag zwischen den Krankenkassen bzw. den Verbänden der Krankenkassen und den einzelnen Heilmittelverbänden auf Landesebene. Mit einer Halbjahresfrist löst er zum ersten Juli alle bisherigen Verträge sowie die noch geltenden Bundespreise ab. Podologen mit Kassenzulassung sind verpflichtet, den neuen Vertrag nach §125 Absatz 1 SGB V bis zum 30. Juni 2021 (jetzt 30. September 2021) offiziell anzuerkennen. Wer diese Frist versäumt, verliert seine Praxiszulassung und muss das Zulassungsverfahren neu durchlaufen.

Solltest du noch keine Anerkenntniserklärung eingereicht haben, wird es Zeit! Dafür empfehle ich dir die Nutzung des internetbasierten Zulassungsportals www.zulassung-heilmittel.de der vdek-ARGEN. Dort kannst du dich seit Anfang Januar mit deinem von der ARGE-IK bestätigten Institutionskennzeichen einfach und bequem online registrieren. Sobald dein Zugang aktiviert ist, kannst du mit nur einem Mausklick den neuen Versorgungsvertrag anerkennen. Und noch mehr. Demnächst werden die Anwendungsmöglichkeiten des kostenfreien Portals erweitert, um dich im Praxisalltag zu entlasten.

Solltest du eher der analoge Typ sein, ist es (noch) weiter möglich, die Anerkenntniserklärung papierschriftlich einzureichen. Dafür einfach das entsprechende Formular herunterladen, ausfüllen und – wichtig – an die für dich zuständige ARGE schicken. Bitte nicht an den GKV-Spitzenverband!

Die einheitliche Anerkenntniserklärung sowie den neuen Vertrag inkl. Anlagen findest du hier zum Download.

 

Die aktuellen Podologie News im Überblick

Therapiebericht – Dokumentation Podologie
Änderungsvereinbarung zum Vertrag nach Paragraph 125

Änderungsvereinbarung zum Vertrag nach Paragraph 125

Die zum 01.07.2024 in Kraft tretende Änderungsvereinbarung nach Paragraph 125 Abs. 1 SGB V regelt die Anpassungen in der podologischen Versorgung und deren Vergütung.

Die Änderungen zielen darauf ab, die unterschiedlichen Interpretationen der
Vertragsbestimmungen zu minimieren, berücksichtigen insbesondere notwendige Anpassungen an bisher nicht aktualisierte Anlagen und konkretisieren diverse Regelungen.

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Neue Honorare für podologische Leistungen ab 1. Juli 2024

Neue Honorare für podologische Leistungen ab 1. Juli 2024

Ab dem 1. Juli 2024 treten in der Podologie neue Honorare in Kraft. Diese Anpassung der Vergütungssätze ist Teil eines Stufenplans, der bereits im Frühjahr 2023 verhandelt wurde. Die Erhöhung der Honorare erfolgt nun in der zweiten Stufe und soll die gestiegenen Kosten in der podologischen Praxis berücksichtigen sowie die Qualität der Behandlung sicherstellen.

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Dokumentation im Zusammenhang mit Nagelkorrekturspangen 

Dokumentation im Zusammenhang mit Nagelkorrekturspangen 

Als Podologin oder Podologe verwendest du täglich Medizinprodukte. Doch den wenigsten Anwender:innen sind die damit verbundenen regulatorischen Anforderungen bekannt. Insbesondere durch den Umbruch im Medizinprodukterecht in den Jahren seit 2022 mit dem vollständigen Inkrafttreten der Medical Device Regulation (MDR) auf europäischer Ebene und neuen nationalen Gesetzen wie dem Medizinprodukterecht-Durchführungsgesetz (MPDG), haben sich einige Anforderungen an den Umgang mit Medizinprodukten geändert. Insbesondere das Thema Nagelkorrekturspangen muss unter einem neuen Licht betrachtet werden, auch im Hinblick auf die neue Heilmittel-Richtlinie.

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Fortbildungspunkte für Leistungserbringer – Betrachtungszeitraum endet am 31. Dezember 2024

Fortbildungspunkte für Leistungserbringer – Betrachtungszeitraum endet am 31. Dezember 2024

Wie du sicher weißt, endet zum 31. Dezember 2024 der aktuelle Betrachtungszeitraum für die meisten Leistungserbringer. Dies bedeutet, dass Podologen, die seit dem 1. Januar 2021 eine Zulassung haben, bis zum Jahresende 48 Fortbildungspunkte gesammelt haben müssen. Eine Übertragung von Punkten aus einem Betrachtungszeitraum in den folgenden ist nicht möglich. Daher ist es entscheidend, deine Fortbildungspunkte zu überprüfen, um sicherzustellen, dass deine Zulassung nicht gefährdet ist.

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