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Neue Herausforderungen durch FFP2-Maskenpflicht: Effektive Arbeitsschutzmaßnahmen für Podologen

Die neue Bundesnotbremse mit Einführung einer Inzidenzwert-abhängigen FFP2-Maskenpflicht ist in Kraft und beschert dir – bei allem Nutzen für die Pandemiebekämpfung – deutlich höhere Belastungen im Arbeitsalltag. Dabei können eine achtsame Planung und ein bewusster Einsatz von Schutzmasken helfen, deine Gesundheit zu wahren und gereizte Atemwege oder Hautirritationen zu minimieren.

Seit dem Inkrafttreten des überarbeiteten Infektionsschutzgesetzes ist ab einem bestimmten Inzidenzwert das Tragen einer FFP2-, einer KN95- oder N95-Maske bei körpernahen Behandlungen, wie in der Podologie, Pflicht. Entsprechend belastend gestaltet sich der Arbeitsalltag für viele von uns. Denn die Empfehlung der Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege (BGW), die in Einklang mit der s.g.  „Bundesnotbremse“ direkt eine entsprechende Maskenregelung in ihren Arbeitsschutzstandards verankert  hat, ist nicht unbedingt praxistauglich. So lautet der Rat der BGW, eine FFP2-, KN95- oder N95-Maske nicht länger als 75 Minuten durchgehend zu tragen und zwischen den Tragephasen eine halbstündige Pause einzulegen. Eine solche Handhabung kann im Notfall einen erhöhten Patientenleerlauf oder eine unverhältnismäßige Verlängerung der Arbeitstage bedeuten. Auf Dauer untragbar! Wer dennoch gesetzestreu UND profitabel weiterarbeiten möchte und dabei gleichermaßen auf sein eigenes und das Wohl seiner Patienten achten möchte, dem empfehle ich, seinen Arbeitstag umzustrukturieren. Denn die Regelung lässt dir durchaus Spiel für die Umsetzung. So wäre das häufigere Einlegen von kürzeren Erholungspausen zwischen den körpernahen Behandlungen ein möglicher Weg.

Dabei muss es kein Mehr an klassischen Pausen sein. Als Erholung von der FFP2-/KN95-/N95-Maske können sämtliche Tätigkeiten mit ausreichend Abstand zu Patienten und Kollegen genutzt werden. So wären beispielsweise die Vor- und Nachbereitung einer Behandlung oder die Dokumentation maskenfrei möglich, wenn sie von dir alleine in gut belüfteten Räumen durchgeführt werden. Oder mit einer medizinischen Maske, wenn Kollegen oder Patienten mit ausreichend Abstand im selben Raum sind.

Sollte deine Gesichtshaut allzu sehr unter der Maskenpflicht leiden, so lege ich dir nahe, die Masken regelmäßig zu wechseln. Denn nicht nur die FFP2-, KN95- oder N95-Masken bedeuten besondere Strapazen für deine Gesichtshaut. Auch das Tragen von MNS oder OP-Masken kann zu lästigen Hautirritationen führen. Daher solltest du nicht nur dann regelmäßig wechseln, wenn die Maske von deinem Atem durchfeuchtet ist. Auch ein Fabrikatwechsel kann Entlastung bringen, da Passform und Material bei gleicher Schutzwirkung durchaus variieren und individuell unterschiedlich gut vertragen werden. Zur Reinigung eignen sich ph-hautneutrale Produkte während der Einsatz von Make-Up unter der Maske wohl dosiert und überlegt sein sollte. In Fällen einer Hautkrankheit im Gesicht, egal ob berufsbedingt durch oder unabhängig von der Maskenpflicht, suche einen Dermatologen auf, der dich individuell berät und behandelt.

Solltest du aus gesundheitlichen Gründen keine FFP2-, KN95- oder N95-Maske tragen können, rate ich dringend davon ab, in Eigenregie auf medizinische Masken umzuschwenken. Wende dich unbedingt an dein örtliches Gesundheitsamt und stimme das weitere Vorgehen gemeinsam ab, damit dir keine Schwierigkeiten drohen. Etwas anders sieht es bei Patienten aus, die aus gesundheitlichen Gründen keine Maske tragen dürfen. Legen sie dir ein ärztliches Attest vor, darfst du sie behandeln, ohne dass sie eine Maske tragen müssen.

 

Die aktuellen Podologie News im Überblick

Neues Ausbildungsangebot in Lilienthal: Teilzeitausbildung zur Podologin / zum Podologen startet

Neues Ausbildungsangebot in Lilienthal: Teilzeitausbildung zur Podologin / zum Podologen startet

Im Oktober 2024 beginnt am Evangelischen Ausbildungszentrum in Lilienthal bei Bremen ein neuer Ausbildungsgang zur Podologin / zum Podologen in Teilzeit. Die neu gegründete Berufsfachschule für Podologie hat sich zum Ziel gesetzt, den Standort Lilienthal langfristig zu etablieren und kontinuierlich auszubauen.

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Seminar Sektorale Heilpraktiker Pruefung
Erfolg vor Gericht: Sektorale Heilpraktikererlaubnis für Podologie bundesweit bestätigt

Erfolg vor Gericht: Sektorale Heilpraktikererlaubnis für Podologie bundesweit bestätigt

Am 29. August 2024 entschied das Bundesverwaltungsgericht, dass die Heilpraktikererlaubnis auf das Fachgebiet der Podologie beschränkt werden kann. Diese Entscheidung ermöglicht es Podologinnen und Podologen, nun deutschlandweit unter der sogenannten sektoralen Heilpraktikererlaubnis (SHP) zu arbeiten.

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Therapiebericht – Dokumentation Podologie
Umformulierung / Ergänzung in Anlage 3, Behandlungsrelevante Diagnose(n) (ICD-10-Code)

Umformulierung / Ergänzung in Anlage 3, Behandlungsrelevante Diagnose(n) (ICD-10-Code)

Mit dieser Umformulierung wird es den Krankenkassen einmal wieder leichter gemacht, Verordnungen abzusetzen, die lediglich die Grunderkrankung aufführen, jedoch nicht die Neuropathie, bzw. das Querschnittssyndrom deklarieren.

Ob zukünftig auch Verordnungen, die ausschließlich die Grunderkrankung benennen, abrechnungsfähig sind, muss in einem Gerichtsverfahren geklärt werden.

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Therapiebericht – Dokumentation Podologie
Änderungsvereinbarung zum Vertrag nach Paragraph 125

Änderungsvereinbarung zum Vertrag nach Paragraph 125

Die zum 01.07.2024 in Kraft tretende Änderungsvereinbarung nach Paragraph 125 Abs. 1 SGB V regelt die Anpassungen in der podologischen Versorgung und deren Vergütung.

Die Änderungen zielen darauf ab, die unterschiedlichen Interpretationen der
Vertragsbestimmungen zu minimieren, berücksichtigen insbesondere notwendige Anpassungen an bisher nicht aktualisierte Anlagen und konkretisieren diverse Regelungen.

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