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Sonderregelungen für vom Hochwasser betroffene Podologen – Stand 28.07.2021

Hochwassersituation und Auswirkungen auf den Heilmittelbereich, Stand 28.07.2021

Das Hochwasser und seine Folgen in den betroffenen Regionen stellen auch die Therapeuten in ihren Praxen vor besondere Herausforderungen und können die Behandlungskontinuität der GKV- Versicherten gefährden. Der GKV-Spitzenverband empfiehlt in diesem Zusammenhang, die Überprüfung der vertragskonformen Heilmittelabgabe auszusetzen. Konkret bedeutet dies, dass vom Hochwasser betroffene Praxen […] dei Möglichkeit bekommen, die Behandlungen an anderen Orten zu erbringen.

So können z. B. Heilmittel, für die kein Hausbesuch verordnet war, im Haus des Versicherten oder an einem anderen Ort erbracht werden; hierdurch entsteht jedoch kein Anspruch auf die Hausbesuchsvergütung. Entsprechende Verordnungen sind mit dem Kürzel „HW“ zu markieren. Die Einhaltung vertraglicher Anforderungen zu Mindestöffnungszeiten, räumlichen und sachlichen Mindestvoraussetzungen, zur Meldung von Mitarbeitenden und Maßnahmen der Qualitätssicherung werden nicht geprüft.

Ferner geben die Krankenkassenverbände auf Bundesebene und der GKV-Spitzenverband Hinweise zur Abrechnung von hochwasserbedingt beschädigten oder verloren gegangenen Verordnungen für vor Hochwasserbeginn durchgeführte Behandlungen.

Als Grundsatz gilt, dass die Abrechnung – soweit möglich – mit den (noch) vorhandenen Originalunterlagen erfolgen soll. Sofern dies nicht möglich ist, kann je nach Betroffenheit von folgenden Ausnahmen Gebrauch gemacht werden:

Fallgestaltung 1:
Soweit keine Originalverordnungen (ggf. auch beschädigt oder verschmutzt) vorliegen, können ärztlich ausgestellte „Ersatzverordnungen“ zur Abrechnung eingereicht werden. Erneute Bestätigungsunterschriften der Versicherten und andere Angaben auf der Rückseite für vor dem Hochwasser erbrachte Leistungen sind nicht erforderlich.

Fallgestaltung 2:
Soweit dem Heilmittelerbringer „Verordnungskopien“ (in Papier oder als Datei) vorliegen, können diese zur Abrechnung eingereicht werden. Auch hier sind keine Bestätigungsunterschriften und andere Angaben auf der Rückseite erforderlich.

Fallgestaltung 3:
Sofern die Verordnungen durch den Heilmittelerbringer bereits in einen Abrechnungsdatensatz überführt wurden, können diese auch ohne Papierverordnung zur Abrechnung eingereicht werden.

Abrechnungen in den Fallgestaltungen 1. bis 3. können unmittelbar bei den einzelnen Krankenkassen bzw. den von ihnen beauftragten Abrechnungsdienstleistern eingereicht werden. Sofern eine bereits begonnene Behandlung nicht fortgesetzt werden kann, können Verordnungen auch vorzeitig beendet und zur Abrechnung eingereicht werden.

Alle „Ersatzverordnungen“ oder „Verordnungskopien“ sind mit dem Kürzel „HW“ für Hochwasser zu kennzeichnen. In den Abrechnungsdatensätzen nach § 302 SGB V ist das Kürzel „HW“ auch im Segment „TXT“ einzutragen.

Sofern die Abrechnung nicht maschinell nach § 302 SGB V erfolgen kann, können betroffene Praxen die Abrechnung auch ausschließlich in Papierform mit einem Begleitschreiben, aus dem die Hochwasserbetroffenheit hervorgeht, bei den Krankenkassen bzw. den von ihnen beauftragten Abrechnungsdienstleistern einreichen. Eine Rechnungskürzung gemäß § 303 Absatz 3 SGB V erfolgt hierbei nicht. Die Ausnahmeregelungen gelten nur für Verordnungen, die vor Beginn der Hochwasserkatastrophe (Stichtag 14.07.2021) ausgestellt wurden. Dies gilt nicht für Ersatzverordnungen.

Fallgestaltung 4:
Betroffene Praxen, bei denen keine „Ersatzverordnungen“ oder „Verordnungskopien“ vorliegen und auch kein Abrechnungsdatensatz vorhanden ist, bitten wir, sich bei ihrem Berufsverband zu melden, der dem GKV-Spitzenverband eine Auflistung der betroffenen Praxen übermittelt.

Heilmittelpraxen die keinem Berufsverband angehören, können sich direkt beim GKV-Spitzenverband unter der Emailadresse heilmittel@gkv-spitzenverband.de melden.

Bitte geben Sie bei der Meldung folgende Informationen an:
– Name und Anschrift der betroffenen Heilmittelpraxis
– Institutionskennzeichen
– Ausmaß der Betroffenheit vom Hochwasser gemäß Fallgestaltung 4.
– Art und Umfang zum bestehenden Versicherungsschutz (z.B. für Elementarschäden, Ausfallversicherung)

Für die betroffenen Heilmittelpraxen der Fallgestaltung 4. werden die Krankenkassen zeitnah eine Härtefallregelung in Bezug auf die Abrechnung prüfen. HINWEIS: Mit Ihrer Meldung an heilmittel@gkv-spitzenverband.de willigen die betroffenen Praxen ein, dass diese Daten an die Krankenkassen weitergegeben werden.

Die Ausnahmeregelungen sind bis zum 30.09.2021 befristet. Unabhängig davon greifen auch hier die Regelungen für den Heilmittelbereich gültig ab 01.01.2021.

Die bei den ARGEN für Podologen zuständigen Ansprechpartner findest du hier.

 

Die aktuellen Podologie News im Überblick

Therapiebericht – Dokumentation Podologie
Änderungsvereinbarung zum Vertrag nach Paragraph 125

Änderungsvereinbarung zum Vertrag nach Paragraph 125

Die zum 01.07.2024 in Kraft tretende Änderungsvereinbarung nach Paragraph 125 Abs. 1 SGB V regelt die Anpassungen in der podologischen Versorgung und deren Vergütung.

Die Änderungen zielen darauf ab, die unterschiedlichen Interpretationen der
Vertragsbestimmungen zu minimieren, berücksichtigen insbesondere notwendige Anpassungen an bisher nicht aktualisierte Anlagen und konkretisieren diverse Regelungen.

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Neue Honorare für podologische Leistungen ab 1. Juli 2024

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Ab dem 1. Juli 2024 treten in der Podologie neue Honorare in Kraft. Diese Anpassung der Vergütungssätze ist Teil eines Stufenplans, der bereits im Frühjahr 2023 verhandelt wurde. Die Erhöhung der Honorare erfolgt nun in der zweiten Stufe und soll die gestiegenen Kosten in der podologischen Praxis berücksichtigen sowie die Qualität der Behandlung sicherstellen.

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Dokumentation im Zusammenhang mit Nagelkorrekturspangen 

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Als Podologin oder Podologe verwendest du täglich Medizinprodukte. Doch den wenigsten Anwender:innen sind die damit verbundenen regulatorischen Anforderungen bekannt. Insbesondere durch den Umbruch im Medizinprodukterecht in den Jahren seit 2022 mit dem vollständigen Inkrafttreten der Medical Device Regulation (MDR) auf europäischer Ebene und neuen nationalen Gesetzen wie dem Medizinprodukterecht-Durchführungsgesetz (MPDG), haben sich einige Anforderungen an den Umgang mit Medizinprodukten geändert. Insbesondere das Thema Nagelkorrekturspangen muss unter einem neuen Licht betrachtet werden, auch im Hinblick auf die neue Heilmittel-Richtlinie.

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Fortbildungspunkte für Leistungserbringer – Betrachtungszeitraum endet am 31. Dezember 2024

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Wie du sicher weißt, endet zum 31. Dezember 2024 der aktuelle Betrachtungszeitraum für die meisten Leistungserbringer. Dies bedeutet, dass Podologen, die seit dem 1. Januar 2021 eine Zulassung haben, bis zum Jahresende 48 Fortbildungspunkte gesammelt haben müssen. Eine Übertragung von Punkten aus einem Betrachtungszeitraum in den folgenden ist nicht möglich. Daher ist es entscheidend, deine Fortbildungspunkte zu überprüfen, um sicherzustellen, dass deine Zulassung nicht gefährdet ist.

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