Hygienepauschale bis 31. Dezember 2021 verlängert
Nicht kostendeckend, aber immerhin: Die im letzten Jahr verabschiedete Hygienepauschale zum anteiligen Ausgleich von gestiegenen Hygienekosten geht aufgrund des Pandemiegeschehens erneut in die Verlängerung. Das Bundesministerium für Gesundheit veröffentlichte am 6. April 2021 die „Verordnung zur pauschalen Abgeltung erhöhter Kosten für Hygieneaufwendungen im Heilmittelbereich (Hygienepauschaleverordnung – HygPV)”. Sie ist rückwirkend seit dem 1. April 2021 in Kraft.
Am 05.07.2021 wurde nun die überarbeitete HypPV im Bundesanzeiger veröffentlicht und ist damit bis zum 31. Dezember 2021 verlängert.
Zugelassene Leistungserbringer können demnach nach Maßgabe der zum 01.04.2021 in Kraft getretenen Hygienepauschaleverordnung (HygPV) auch über den 30.06.2021 hinaus bis Ende des Jahres 2021 einen pauschalen Ausgleich für erhöhte Hygienemaßnahmen (Mundschutz etc.) in Höhe von 1,50 Euro je Verordnung abrechnen.
So sollen die gestiegenen Kosten durch mehr gesetzlich verpflichtende Hygienemaßnahmen (wie Mundschutz oder Desinfektionsmittel) auch im zweiten Halbjahr pauschal ausgeglichen werden. Für die Abrechnung der Hygienepauschale gilt weiter die bundesweit einheitliche Positionsnummer „Hygienemaßnahmen Corona X9944“. Im Rahmen der Rechnungsstellung entscheidend ist der Tag der Einreichung beim Abrechnungszentrum der Krankenkassen.
Die „Verordnung zur pauschalen Abgeltung erhöhter Kosten für Hygieneaufwendungen im Heilmittelbereich (Hygienepauschaleverordnung – HygPV)“ vom 6. April 2021 können Sie hier nachlesen.