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Testpflicht im Sinne des Infektionsschutzgesetzes!

Folgender Beschluss wurde heute, 25. November 2021, von der Ministerkonferenz gefasst und gilt für alle Bundesländer:
 
1. Die GMK fordert den Bundesgesetzgeber auf, umgehend klarzustellen, dass für die immunisierten Beschäftigten in den in § 28b Absatz 2 IfSG genannten Einrichtungen eine Testung von zwei Mal wöchentlich mittels einem vom Arbeitgeber bereitgestellten Antigen-Schnelltest in Eigenanwendung ausreichend ist.
Zudem fordert die GMK den Bundesgesetzgeber umgehend zu einer entsprechen Korrektur der gesetzlichen Regelung auf.

1. Die Gesundheitsministerinnen und -minister, Senatorinnen und Senatoren für Gesundheit der Länder sind sich einig, dass bis dahin die Regelungen in §28b Absatz 2 im vorgenannten Sinne
für Immunisierte nicht angewendet werden. Dies gilt auch für das Aussetzen von Dokumentations- und Berichtspflichten.


2. Die Bundesregierung wird aufgefordert, die TestV dahingehend anzupassen, dass eine vollständige Refinanzierung aller sich aus § 28b Absatz 2 ergebenden Testpflichten verbunden ist.

 

Das würde für uns Podologen bedeuten:
Nur ungeimpfte Mitarbeiter müssten vor betreten der Praxis einen Antigen-Schnelltest aus einem offiziellen Testzentrum vorlegen.

 

Den Beschluss der Ministerpräsidentenkonferenz findest du hier.

 

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